Schnelle Hilfe nötig - dringend
Es wurde ein/einige Fehler in der Wahlausschreibung gemacht.
Der Wahlvorstand hat bestehend aus 2 amtierenden BR Mitgliedern und einem ehemaligen aber für den neuen BR zur Wahl stehenden Mitarbeiter Fehler gemacht. Kurze Fakten die mir bekannt sind:
- Aushang der Wahlausschreibung 06.09.2021
- Änderung/Aktualisierung zum 14.9.2021
- Kenntlichmachung der Änderung ist nicht erfolgt
- aufgefallen der Änderungen durch Mitarbeiter am 22.9.2021
- erneute Änderung aufgefallen durch Mitarbeiter am 27.9.2021
- geändert wurde die Anzahl der Gesamtmitarbeiter um die Menge 1 und dementsprechend die Anzahl an Frauen und Männer um 1
Nun die Frage. Haben Mitarbeiter einen Anspruch/Recht auf Anfechtung der BR-Wahl? Da ja die Änderung nicht offentsichtlich angezeigt wurde? Eine Änderung der Wahlausschreibung muss ja kenntlich gemacht werden. Eine Änderung wurde weder kommuniziert noch kenntlich gemacht.
Einige Mitarbeiter wollen nun die Wahl anfechten. Ist das rechtens? Haben die MA´s eine Chance die Wahl ab der Aktualisierung zu verschieben? Was haben Sie für Argumente um ohne Anwalt dagegen vorzugehen?
Community-Antworten (4)
05.10.2021 um 00:40 Uhr
Ihr habt das Wahlausschreiben zweimal geändert weil sich die Mitarbeiterzahl um eins erhöht hat?
05.10.2021 um 09:32 Uhr
Ich glaube nicht, dass das ausreicht um erfolgreich die Wahl anfechten zu können. So hat das BAG am 13.03.2013 entscheiden:
"BAG, Beschluss v. 13.03.2013 - 7 ABR 67/11
Fehler im Wahlausschreiben anlässlich einer Betriebsratswahl können zur Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG führen. Voraussetzung ist aber stets, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Wahlausschreiben hinsichtlich der auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat eine solche Anfechtung rechtfertigen kann (BAG, Beschluss v. 13.03.2013 - 7 ABR 67/11)."
Sofern das Wahlausschreiben am Ende korrekt ist sollte die schwere des Fehlers mMn nicht reichen.
Deine Frage war ja aber: "Nun die Frage. Haben Mitarbeiter einen Anspruch/Recht auf Anfechtung der BR-Wahl?"
Ja, das Recht haben sie:
§ 19 Abs. 1 BetrVG: Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
05.10.2021 um 14:06 Uhr
Zitat zwerg#99 :
- Aushang der Wahlausschreibung 06.09.2021
- Änderung/Aktualisierung zum 14.9.2021
- Kenntlichmachung der Änderung ist nicht erfolgt
- aufgefallen der Änderungen durch Mitarbeiter am 22.9.2021
- erneute Änderung aufgefallen durch Mitarbeiter am 27.9.2021
- geändert wurde die Anzahl der Gesamtmitarbeiter um die Menge 1 und dementsprechend die Anzahl an Frauen und Männer um 1 <<<<<<<<<<<<
- Was, wenn das Wahlausschreiben fehlerhaft ist?
Wer das Wahlausschreiben einmal gelesen hat, vertraut darauf, dass es nicht geändert werde. Deshalb dürfen Sie nur offensichtliche Fehler, also Schreibfehler oder Zahlendreher, nachträglich korrigieren oder eine Information, die offensichtlich fehlt, nachtragen. Die Korrekturen sind zu markieren.
Alle anderen Fehler (z. B. falscher Termin für die Stimmabgabe, falsche Zahl von Betriebsratsmitgliedern, falsche Geschlechterquote) dürfen nicht korrigiert werden. Vielmehr müssten Sie die laufende Wahl abbrechen und erneut ausschreiben.
Quelle :
- Das Wahlausschreiben / Betriebsrat / Poko-Institut https://www.poko.de › Betriebsrat › Betriebsratswahl
05.10.2021 um 18:31 Uhr
Wenn Ihr ganz sicher gehen wollt: Brecht ab und fangt von vorn an.
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