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BR-Neuwahl Frist

H
HolgerH
Jul 2023 bearbeitet

Guten Morgen liebe Community!

Wegen Unterschreitung der Mitgliederzahl des Betriebsrates stehen bei uns Neuwahlen an. Wenn ich mir die Wahlordnung und das BetrVG ansehe, lese ich stets, dass der Betriebsrat den Wahlvorstand durch Beschluss einsetzt. Die Recherche im www ergab, dies habe umgehend zu erfolgen. Nun meine Frage:

Dieses "umgehend", kann man das präzisieren? Wieviele Tage oder Wochen gelten als umgehen? Gibt es dazu Gesetze, Urteile etc. die diese Auslegung stützen und auf die ich mich berufen kann?

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich darauf, wenn die Bestellung des Wahlvorstandes verschleppt wird?

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Community-Antworten (13)

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Catweazle

23.07.2023 um 16:13 Uhr

Unverzüglich = ohne schuldhaft Verzögerung

G
GabrielBischoff

24.07.2023 um 14:34 Uhr

Wenn die Bestellung verschleppt wird fallt ihr auf das zweistufige Wahlverfahren zurück.

C
celestro

24.07.2023 um 18:33 Uhr

"Wenn die Bestellung verschleppt wird fallt ihr auf das zweistufige Wahlverfahren zurück."

Warum sollte das so sein?

H
HolgerH

25.07.2023 um 21:24 Uhr

Danke Euch allen für Eure Antworten. Der ganze Bums hat sich leider von selbst erledigt. Der Rest-Betriebsrat hat geschlossen seinen Rücktritt erklärt. Somit sind wir nun komplett ohne Betriebsrat.

Nun wird eine Betriebsversammlung einberufen. Tagesordnungspunkt ist die Wahl eines Wahlvorstandes.

C
celestro

25.07.2023 um 22:27 Uhr

Euer Gremium scheint nicht gerade Ahnung zu haben:

https://www.poko.de/lexikon/ruecktritt-des-betriebsrats

daraus:

"Der Betriebsrat behält nach beschlossenem Rücktritt des Gremiums seine Tätigkeit geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Verkündung des Wahlergebnisses bei (vgl. § 22 BetrVG). Er muss nach dem Rücktrittsbeschluss unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl bestellen."

also ist eine Betriebsversammlung der völlig falsche Weg ... denn der BR ist noch im Amt.

H
HolgerH

26.07.2023 um 11:43 Uhr

Da hast Du recht @celestro. Als ich und kurz nach mir ein Kollege ausgetreten sind, fiel die Anzahl der BR-Mitglieder unter 7. Somit war der BR nur geschäftsführend im Amt. Aber leider hat der geschäftsführende Betriebsrat die Auffassung, dass er geschlossen zurück tritt und dann anschließend der ganze Bums sie nichts mehr angeht. Und zwingen ihr Restmandat auszuüben kann man sie wohl nicht.

Ich bin auch deiner Auffassung. Aber da ich seit zwei Wochen nicht mehr Mitglied im Gremium bin, fehlen mir die Einflussmöglichkeiten. Unsere Vorsitzende hat leider noch nie das BetrVG interessiert, oder unser TV oder irgendetwas anderes, außer sie konnte dies zu ihrer persönlichen Profilierung benutzen. Somit hat der Betriebsrat in einem Aushang erklärt, dass der Betrieb nun ohne Betriebsrat ist.

Also ist es nun wie es ist. Und irgendwie muss man aus der Sch***lage was positives mache.

C
celestro

26.07.2023 um 12:11 Uhr

richtig ... dieses "positive" kann aber mMn nicht sein, eine Betriebsversammlung einzuberufen, die gar nicht korrekt ist. Dann steht das neue Gremium ja schon wieder auf rechtlich sehr wackeligem Boden.

K
Kehler

26.07.2023 um 12:32 Uhr

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.

Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

H
HolgerH

26.07.2023 um 13:18 Uhr

@celestro - ich weiß, dass das Ganze mit heißer Nadel gestrickt ist. Aber irgendwie muss die verfahrene Situation geklärt werden. Und so langsam gehen mir die Optionen aus.

@Kehler - verstehe ich das richtig, wenn der geschäftsführende BR geschlossen zurück tritt, dann verstößt der BR gegen seine Pflichten? Wenn aber jedes BR-Mitglied für sich zurücktritt, dann ist mit dem Ausscheiden des letzten Mitgliedes automatisch der Beginn der betriebratlosen Zeit. Und dann wäre auch eine Betriebsversammlung zum Ernennung des Wahlvorstandes rechtskonform.

C
celestro

26.07.2023 um 13:27 Uhr

"verstehe ich das richtig, wenn der geschäftsführende BR geschlossen zurück tritt, dann verstößt der BR gegen seine Pflichten?"

Vorsicht ... der BR kann per Beschluss zurücktreten, das ist kein Problem. Nur ist er dann weiter im Amt und vernachlässigt seine Pflichten, wenn er nichts tut.

Wenn die Personen einzeln Ihr Amt niederlegen, ist der BR "weg". Sofern also der BR letztere Variante gewählt hat, wäre das alles "rechtlich sauber".

K
Kehler

26.07.2023 um 13:45 Uhr

celestro war schneller mit der Antwort, bin gerade an einer BV schreiben, aber so ist es wie er es schreibt. Es ist ein großer Unterschied zwischen zurücktreten und das Amt niederlegen.

H
HolgerH

26.07.2023 um 13:50 Uhr

Danke Euch für die Auskunft. Dann werde ich mal darauf hinwirken, dass die Leute einzeln ihr Amt niederlegen. Und wenn das erfolgt ist, dann steht hoffentlich einem Neustart nichts mehr im Wege.

Ich danke euch vielmals für eure Geduld und dass Ihr mir mit eurem Wissen weiter geholfen habt.

Kommt gut durch die Woche Liebe Grüße Holger

C
celestro

26.07.2023 um 19:45 Uhr

Naja ... wenn der BR per Beschluss seinen Rücktritt "eingeleitet", dann ist da eigentlich nichts mehr dran zu ändern. Es könnte halt nur sein, das die Information (Rücktritt des BR) nicht ganz richtig war und wie hier genannt die Personen alle ihren Rücktritt erklärt haben.

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