Erklärungsfrist doppelte Stützunterschriften vs. Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
Hallo,
wenn mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden und doppelte Stützunterschriften geleistet werden, werden die Leister der Unterstützungsunterschrift aufgefordert, sich innerhalb einer Frist zu erklären, welche Stützunterschrift sie aufrecht erhalten möchten. Nehmen wir an, dass dadurch eine Vorschlagsliste nicht die ausreichende Anzahl an Stützunterschriften aufweist. Diese würde nach §8 Abs. 2 WO innerhalb einer weiteren Frist heilbar sein.
Jetzt zu meiner Frage: Kann bei dieser Frist die Einreichungfrist für Wahlvorschläge nach §6 Abs. 1 WO überschritten werden, oder ist nach Ablauf der Frist aus §6 Abs. 1 WO auch die Heilung von Mängeln nicht mehr möglich?
Nochmal mit ein paar Zahlen zum besseren Verständnis:
- Fristende für Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 16.04.
- Prüfung einer Vorschlagsliste C am 15.04., dabei festgestellt, dass doppelte Stützunterschrift auf Vorschlagsliste A und C geleistet wurden
- Mitarbeiter äußert sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, Unterschrift gilt auf Liste A und Liste C weist nicht mehr genügend Stützunterschriften auf
Kann oder muss ich der Liste C eine Frist zur Heilung des Mangels einräumen?
Aus meiner Sicht muss ich der Vorschlagsliste C eine Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen. Die Beseitigung des Mangels stellt für mich keine Einreichung eines Wahlvorschlages im Sinne des §6 WO dar. Vielmehr geht es um die Korrektur eines fehlerhaften Vorschlags. Des Weiteren bleibt, auch bei heilbaren Mängeln, der Wahlvorschlag in Besitz des Wahlvorstandes. Deshalb bin ich der Meinung, dass durch die Nachfrist des §8 Abs. 2 WO die Frist des §6 Abs. 1 WO überschritten werden kann.
Leider habe ich in den mir vorliegenden Kommentierungen zur Wahlordung keine Antwort hierauf gefunden.
Schon mal vielen Dank für die Hilfe.
VLG Matthias
Community-Antworten (5)
11.04.2014 um 23:09 Uhr
MatDie, schau mal hier rein, die letzte Antwort hilft Dir vielleicht weiter: http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=49539&keyword=heilbarer%20mangel&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
14.04.2014 um 13:28 Uhr
Hallo noch mal,
vielen Dank für den Verweis.
Das Urteil des BAGs, v. 25.05.2005 (7 ABR 39/04) bezieht sich auf einen unheilbaren Mangel nach § 8 Abs. 1 WO. Es wird kein Bezug und keine Aussage zu heilbaren Mängeln nach § 8 Abs. 2 WO aufgestellt.
Die Urteile des BAGs (Beschluss vom 18.7.2012 - 7 ABR 21/1, Beschluss vom 21.1.2009 - 7 ABR 65/07) sind ebenfalls für den von mir geschilderten Sachverhalt wenig hilfreich. In beiden Fällen war die Anfechtung der Wahl erfolgreich, da der Wahlvorstand nicht unverzüglich die Prüfung der Vorschlagsliste durchführte.
Eine Aussage zu § 8 Abs. 2 WO findet sich in keinem Urteil.
Am Wochenende habe ich mir dazu auch nochmal Gedanken gemacht: Aus meiner Sicht ist nach § 8 Abs. 2 WO auch eine Nachfrist einzuräumen, wenn dadurch die Frist des § 6 Abs. 1 WO überschritten wird.
Begründung: 1.) Es handelt sich hierbei um heilbare Mängel. Die Heilung selbst stellt nicht die Einreichung einer neuen Liste dar. Zumal die Heilung nur einmal möglich ist. 2.) Des Weiteren bleibt der Wahlvorschlag in Verwaltung des Wahlvorstandes und wird nicht wieder ausgeben, was auch dafür spricht, dass es sich nicht um eine Einreichung nach § 6 Abs. 1 WO handelt. 3.) Auch ist es dem Wahlvorstand nicht gestattet die Frist nach § 8 Abs. 2 WO zu verlängern oder zu verkürzen. 4.) Bei einem Mangeln nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 WO kann ja selbst die Liste, die am Tag des Erlass des Wahlausschreiben eingereicht wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist ungültig werden, da infolge von Streichung die erforderlich Anzahl an Stützunterschriften fehlt. Diese kann aus meiner Sicht nicht der Liste zum Nachteil gereichen.
Was in der Konsequenz für mich bedeutet, dass die Frist des § 6 Abs. 1 WO über die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge hinaus laufen kann.
Gruß Matthias
14.04.2014 um 13:50 Uhr
matDie, Du liegst völlig richtig. Der § 8 der WO räumt ohne wenn und aber eine Frist von drei Arbeitstagen ein.
14.04.2014 um 14:21 Uhr
Hallo matdie, Eine Aussage zu § 8 Abs. 2 WO findet sich in keinem Urteil. Tja, so ist das, wenn man nicht selber alles durchliest. Ich hatte nur in Erinnerung, dass es bzgl. Fristen und heilbar/unheilbar einen thread gab, ohne ihn wirklich intensiv gelesen zu haben,sorry. Ich gehe mit Deiner und Pjöööngs Ansicht konform, die mir gerade durch die Wahlhotline auch noch einmal bestätigt wurde.
14.04.2014 um 14:42 Uhr
Danke für die Antworten. Ihr habt mir weitergeholfen und ich bin mir jetzt sicher.
VLG Matthias
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