Hallo,
wir haben folgendes Problem. Wir sind in einem Betrieb mit über 200 MA und haben im Wahlausschreiben (Listenwahl) eine Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die am Donnerstag, 16:00 Uhr, endete. Eine MA hatte eine Liste eröffnet in der zahlreiche MA eingetragen wurden. Da bis zum Ende der Frist nicht feststand, ob ggf. weitere Listen eingereicht werden, hat die Listenführerin die Liste am Mittwoch geschlossen und die entsprechenden Stützunterschriften gesammelt. Jetzt kam am letzten Tag der Frist eine MA und wollte sich ebenfalls auf dieser Liste eintragen/eintragen lassen. Da diese ja nun geschlossen war und auch schon bei WA eingereicht und als i. O. erachtet wurde, will die MA klagen, dass die Liste zu früh (7 Std. vor Einreichungsfrist) geschlossen wurde. Der WA hat der MA mitgeteilt, dass sie selber noch eine eigene Liste einreichen könnte und auch niemand weiß, ob bis 16:00 Uhr noch weitere Listen eingereicht werden. Die bereits eingereichte Liste hätte auch schon einen Tag nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden können und sei somit korrekt „abgeschlossen“ worden. Jetzt kommt ein anderer MA und will die Wahl anfechten, da er der Meinung ist, dass die Kollegin mit auf die Liste hätte genommen werden müssen, da im Wahlausschreiben das Fristende auf 16:00 Uhr gelegt wurde.
Der WA ist jetzt aber der Meinung, dass hier alles korrekt gelaufen ist, da ja sonst die erste Liste gar nicht rechtzeitig geschlossen und mit der Sammlung von Stützunterschriften hätte begonnen werden können, sodass diese Liste dann als ungültig hätte abgewiesen werden müssen.
Die Frage ist jetzt, wo steht in der WO oder im BetrVg, dass die eingereichte Liste der MA jederzeit und nicht erst zum Ende der Einreichungsfrist abgegeben werden muss.
Vielen Dank im Voraus