Hallo,
da mir unter der anderen Überschrift scheinbar keiner antworten möchte/kann, hier noch mal die gleiche Frage, unter einer anderen Überschrift. Wäre wirklich sehr schön, wenn jemand dazu eine Meinung hätte und mir damit weiterhelfen würde.

Folgende Situation ist eingetreten: es wird ein Wahlvorschlag abgegeben mit 21 Kandidaten. Zwischen Nr. 17 und 18 wurde ein Kandidat durchgestrichen. Hier steht als Hinweis: Die Liste wurde am 01.04. geändert. Die Wahlvorschlagsliste wurde nicht mit dem Hinweis versehen, dass die Zustimmung zur Bewerbung auch als Stützunterschrift gelten soll. Es gibt einige, wenige Stützunterschriften mit Datum 01.04., 02.04, 03.04, der Rest der Stützunterschriften ist ohne Datum. Bezogen auf das nachfolgend erwähnte Urteil: Wie würdet ihr diesen Sachverhalt behandeln?

https:openjur.de/u/149607.html
LAG Düsseldorf · Beschluss vom 14. Januar 2011 · Az. 9 TaBV 65/10

RN 73
Eine Wahlvorschlagsliste ist ungültig, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird (BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 -; BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481). Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 21.01.2009 (7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481, Rn. 23) einen Fall zu beurteilen gehabt, in dem ebenfalls eine bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagsliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist. Das BAG hat die Vorschlagsliste zwar als ungültig bewertet, allerdings mit dem Hinweis, dass die nachträgliche Aufnahme jedenfalls zur Ungültigkeit der vorherigen Stützunterschriften geführt hat. Der Wahlvorschlag wurde danach nicht mehr von einer ausreichenden Anzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt. Das BAG hat also offen gelassen, ob die anschließenden Stützunterschriften zu einem gültigen Vorschlag geführt hätten, da Mindestanzahl von Stützunterschriften nicht erreicht worden war.