Erstellt am 09.05.2016 um 15:34 Uhr von celestro
"Bei einer Betriebsratswahl sind laut § 7 Satz 1 BetrVG alle diejenigen wahlberechtigt, die ...
1.) Arbeitnehmer sind,
2.) dem Betrieb angehören und
3.) das 18. Lebensjahr vollendet haben."
1 trifft zu, 3 wahrscheinlich, 2 aber nicht. Daher lautet die Antwort: Nein, Ihr seit nicht wahlberechtigt.
P.S. krank melden und Urlaub .... aber wie sieht es mit den "Arbeitsanweisungen" aus ? Von wem erhaltet Ihr die ?
Erstellt am 09.05.2016 um 16:07 Uhr von Color
Hallo,
meiner Meinung nach steht im § 7 Satz 1 BetrVG folgendes:
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Satz 2 BetrVG
Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Habe ich ein veraltetes BetrVG oder verstehe ich etwas falsch?
Meimner Meinung nach, dürfen Leiharbeitnehmer auch wählen wenn sie länger als 3 Monate eingesetzt werden.
Viele Grüße
Color
Erstellt am 09.05.2016 um 16:21 Uhr von celestro
Ich sehe hier keine Leiharbeitnehmer.
Beispiel:
Eine Firma beauftragt eine andere Firma, täglich die Büroräume zu reinigen. Die Mitarbeiter der Reinigungsfirma sind keine Leiharbeitnehmer, wenn Sie nur im Auftrag der eigenen Firma die Räume der anderen Firma sauber machen. Ergo dürfen Sie nicht mitwählen, auch wenn die Reinigung schon seit 20 Jahren gemacht wird.
Erstellt am 09.05.2016 um 17:21 Uhr von gironimo
Ich sehe hier auch keine Verbindung.
>cyberurmell < schreibt ja, dass sie Dienstleister sind und nicht in die Organisation eingebunden sind. Daher werden wahrscheinlich keine Weisungen aus dem Betrieb erteilt.
Sicher müsste man das näher durchleuchten. Vielleicht könnt Ihr einen eigenen BR wählen