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Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmer/-innen

B
BRSen2018
Apr 2018 bearbeitet

Hallo an alle,

ich habe eine wichtige Frage zur Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmer/-innen:

Muss zum Zeitpunkt der Wahl der/die Leiharbeiternehmer/-in:

  • noch 3 Monate beschäftigt sein,
  • bereits drei Monate beschäftigt sein oder
  • insgesamt 3 Monate beschäftigt sein?

Danke im Voraus für die Antwort(en)!

1.00805

Community-Antworten (5)

C
Columbus1

05.01.2018 um 20:42 Uhr

Hallo, folgendes dazu: § 7 Satz 2 BetrVG sagt als "Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers" die "zur Arbeitsleistung" überlassen werden. Dafür müssen sie im Einsatzbetrieb derart eingegliedert sein, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterstehen. Das ist vor allem für Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Fall. Für diese gilt allerdings § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG mit der Folge, dass ihnen das passive Wahlrecht (das Recht, als Betriebsrat gewählt zu werden) nicht zusteht.

Voraussetzung für die Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern ist weiter, dass die betreffende Person "länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt wird". Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl (Tag der Stimmabgabe) feststeht oder prognostiziert werden kann, dass die fragliche Person 3 Monate im wählenden Betrieb eingesetzt wird.  Gruß

B
BRSen2018

30.01.2018 um 14:10 Uhr

Hallo und danke schon mal für die Antwort! Eine Frage besteht aber noch: Müssen die Leiharbeitnehmer in den 3 Monaten täglich im Einsatzbetrieb tätig sein oder reicht hier auch, wenn diese pro Woche durchschnittlich 2 - 3 Tage eingesetzt sind??

C
celestro

30.01.2018 um 14:15 Uhr

wichtig sind die 3 Monate.

B
BRSen2018

30.01.2018 um 14:51 Uhr

Für mich ist wichtig, ob die Leiharbeitnehmer in den 3 Monaten täglich im Einsatzbetrieb sein müssen, oder nur "regelmäßig"? Und was würde regelmäßig bedeuten!? Mein Arbeitgeber benötigt hierzu eine Gesetzesangabe oder ein Kommentar, Urteil o. ä.!

P
Pjöööng

30.01.2018 um 15:00 Uhr

Als Kommentar kann ich hier den "Fitting" empfehlen. Dort ist genau diese Frage mittels vieler Beispiele aufgedröselt.

Wenn Dein Arbeitgeber dazu "eine Gesetzesangabe oder ein Kommentar, Urteil o. ä." benötigt, warum musst Du das dann besorgen?

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