Professionelle Hilfe erbeten - Leiharbeiter von Betriebsratswahl ausgeschlossen
Hallo, bei uns sind neben ca. 300 Arbeitnehmer noch ca. 30 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Leiharbeitnehmer bekommen kein Wahlrecht zur Betriebsratswahl obwohl sie langfristig (über Jahre) dort beschäftigt sind. Ihnen wird weder passives noch aktives Wahlrecht zugestanden. In unserem Betrieb werden zwei Gewerkschaften mit ihren Listen wählbar sein. Keine der Gewerkschaften hat einen Leiharbeitnehmer auf ihrer Liste. Sie sind auch nicht interessiert das sich die Leiharbeiter dort integrieren können. Wie können die Leiharbeitnehmer eine eigene Listen aufstellen und beim Wahlvorstand einreichen? Welche Vorschriften bzgl. Verfahrensfehler und Fristen sind zu beachten?
Community-Antworten (14)
06.02.2010 um 23:41 Uhr
@Cavalo LeihAN können sich nicht zur Wahl stellen! Sie haben nur ein aktives Wahlrecht, mehr nicht. Höchstrichterliche Entscheidung des BAG.
06.02.2010 um 23:50 Uhr
@Kölner Danke für die schnelle Antwort. Aber sie haben auch kein aktives Wahlrecht. Sie bekommen keine Stimmzettel. Wie können sie dieses aktive Wahlrecht künftig einfordern? Beim WV oder per Anwalt beim Arbeitsgericht? Oder sollten sie die Wahl abwarten und dann eine Wahlanfechtung betreiben
06.02.2010 um 23:56 Uhr
Cavalo, haben sie Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt?
07.02.2010 um 00:04 Uhr
@hallo Lotte
Der Wahlvorstand ist erst von der Schulung zurückgekehrt. Wird in Kürze die Arbeit aufnehmen. Wir haben noch keine Wählerliste aber die Leiharbeitnehmer werden wie auch in den vergangenen Jahren darauf nicht zu finden sein.
Wählerliste ist mir jetzt auch kein Begriff. . . . . . Ich kenne aus der Vergangenheit eigentlich nur die Liste der zu wählenden . . . . .
Ist wahrscheinlich beim WV einsehbar oder?
07.02.2010 um 00:13 Uhr
Der Wahlvorstand wird ein Wahlausschreiben veröffentlichen, in dem er darauf hinweist, dass die Wählerliste einzusehen ist. Jeder kann dort nachsehen oder nachfragen, ob er auf der Wählerliste steht und damit das aktive Wahlrecht besitzt. Wer nicht auf der Liste ist, aber der Ansicht ist, dass er wahlberechtigt ist, kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen ide Liste erheben.
07.02.2010 um 00:15 Uhr
Cavalo, schau mal in den § 4 der Wahlordnung (siehe auch peters) Wenn der WV nach dem Einspruch nichts ändert, sollten die LAN die Wählerliste anfechten.
07.02.2010 um 00:29 Uhr
vielen Dank "an euch alle" für die superschnelle und kompetente Hilfe
07.02.2010 um 00:52 Uhr
Der WV kann die Liste auch selber vervollsteändigen wenn er der Meinung ist das Wahlberechtigte Personen darauf fehlen. Somit sind dann die in der Pflicht die meinen der WV hätte rechtswiedrig gehandelt.
07.02.2010 um 01:16 Uhr
rainer, Cavalo sagt: Wir haben noch keine Wählerliste aber die Leiharbeitnehmer werden wie auch in den vergangenen Jahren darauf nicht zu finden sein.
Der WV kann die Liste auch selber vervollsteändigen wenn er der Meinung ist das Wahlberechtigte Personen darauf fehlen. Dann kann man ja nur hoffen, dass der WV dieses Jahr eine bessere Schulung hatte, als in den vorherigen und die Liste auch ändern will
07.02.2010 um 01:20 Uhr
nicoline da hast Du recht.
07.02.2010 um 01:22 Uhr
@rainerw - Danke für die Antwort Also werden wir dann unverzüglich Einsicht nehmen und dann Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Ich nehme an, ein formloses Schreiben genügt. Habe mich soweit schon eingelesen und wie ich der WO entnehme, bekommt der Arbeitnehmer der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich die Entscheidung des WV mitgeteilt. Ich werde dann berichten wie es sich weiter entwickelt.
07.02.2010 um 11:26 Uhr
Der Wahlvorstand der hier wissentlich/ offensichtlich gegen die WO verstößt macht sich auch beim AG nicht unbedingt beliebt. Denn wenn die Leiharbeiter, was sie dann könnten, die Wahlanfecht was erfolgreich wäre, müsste die Wahl wiederholt werden, was dem AG vermeidbar Kosten erzeugen würde.
Welcher AG erfreut sich schon über vermeidbare Kosten??
07.02.2010 um 20:33 Uhr
Cavalo Dürfen Wahlberechtigte, hier eine erhebliche Anzahl von 30 Wählern, bei einer BR Wahl nicht mitwählen, dürfte die Wahl, wenn denn ein entsprechender Antrag beim ArbG gestellt wird, im Ergebnis nichtig sein. Wird vom ArbG die Nichtigkeit der Wahl festgestellt, ist es so als habe es diesen BR nicht gegeben und kein gewähltes BR Mitglied wird durch den besonderen Kündigungsschutz geschützt.
08.02.2010 um 22:43 Uhr
@erwin der Wahlvorstand wird dann schon irgendwie versuchen, den Leiharbeitnehmern den schwarzen Peter zuzuschieben, die dem Arbeitgeber unnötige Kosten verursachen. Zumindest gegenüber der Stammbelegschaft. Habe schon solche blödsinnigen und unpassende Worte wie "Wahlbehinderung" zu hören bekommen wenn man gegen die Richtigkeit der Wählerliste Einspruch erheben würde. Selbstverständlich pflichte ich Dir bei das der WV der hier in der Verantwortung stehen würde.
@DerAlteHeini Die Anfechtung der Wahl ist aber wohl ein langwieriger Prozess. Glaube mich zu erinnern, das ich irgendwo gelesen habe "das es durchaus sein könnte das ein Gerichtsverfahren mitunter die Amtszeit des gewählten Betriebsrates überdauern könnte" wenn das Verfahren hinausgezögert wird.
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