Leiharbeitnehmer - nur gelegentlich eingesetzt - müssen diese Kollgen auf die Wählerliste?
Hallo zusammen, wir debattieren zur Zeit über das beliebte Thema Leiharbeitnehmer: Bei uns werden die Leiharbeitnehmer hin und wieder eingesetzt, um beim Entladen eines Containers zu helfen. Das kann mal an einem Tag in der Woche, aber auch mal öfter sein. Dabei wird mal der eine, mal der andere MA des Verleiherbetriebes eingesetzt. Diese Praxis läuft schon seit Jahren.
Frage: Müssen diese Leiharbeitnehmer auf die Wählerliste? Danke für jede Antwort. Wenn jmd. ein entsprechendes Urteil zitieren könnte, wäre mein Wochenende gerettet ;-)
Community-Antworten (3)
24.03.2006 um 09:32 Uhr
Hallo GRÜBEL, eine gute Antwort gibt die Kommentierung im Fitting zu § 7 BetrVG ab Rn 59.
Wenn die Leiharbeiter insgesamt mit Unterbrechungen weniger als drei Monate eingesetzt waren, sind sie nicht wahlberechtigt.
Laßt euch eine Liste mit Namen und Arbeitszeiten der eingesetzten Leiharbeiter geben.
24.03.2006 um 09:39 Uhr
Hallo pit47, danke schon mal für die Antwort. Den Fitting habe ich leider nicht. MEinst Du, daß die über Jahre geleisteten Einsatztage addiert werden sollten und wenn die dann mehr als 3 Monate ergeben, sind sie wahlberechtigt?
Wir haben eine List mit den LeihArbN; die genauen Einsatzzeiten können aber nicht mehr rekontruiert werden. Die kommen eben auf Abruf, sind für ein paar Stunden da und gehen dann wieder. Das kommt wie gesagt sehr unregelmäßig vor.
ICh bin verzweifelt!
24.03.2006 um 10:08 Uhr
Hallo GRÜBEL, wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wann die Leih-MA gearbeitet haben, dann setze die Leih-MA aus der vorhandenen Liste auf die Wählerliste.
Versuche die Adressen dieses Leih-MA zu bekommen und verschicke Briefwahlunterlagen an diese Leih-MA, wenn nicht gesichert ist, daß diese am Wahltag im Betrieb sind.
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