Unklare Definition der bzgl. Leiharbeitnehmer - zählen die zur Bestimmung der Größe des BR?
Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe? Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen:
"Abzuziehen sind dagegen: • Aushilfen, die weniger als sechs Monate beschäftigt werden und auch nicht durch neue Aushilfen ersetzt werden sollen • Leiharbeitnehmer/innen, die weniger als sechs Monate beschäftigt werden und auch nicht durch neue Leiharbeitnehmer/innen ersetzt werden sollen • Arbeitnehmer/innen in Elternzeit (früher Erziehungsurlaub), wenn für sie eine Vertretung befristet eingestellt wurde • Im Betrieb vorhandene Arbeitnehmer/innen, deren Ausscheiden in den nächsten Monaten bereits feststeht und die z.B. auf Grund der Personalplanung nicht ersetzt werden sollen.
Danach kann ich Leiharbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb sind und danach durch weitere Leiharbeitnehmer ausgetauscht werden sollen, für die Größe des Betriebsrates mitzählen. Demgegenüber steht das BAG Urteil 7 ABR 53/02, wo alle Leiharbeitnehmer bei der Größe des BR ausgeschlossen sind. Was ist denn jetzt richtig????
Community-Antworten (4)
31.01.2006 um 14:06 Uhr
Also uns wurde im Seminar gesagt, daß Leiharbeiter bei der Größe des BR nicht berücksichtigt werden
31.01.2006 um 14:38 Uhr
Hallo andu, Hallo pippa,
pippa hat völlig recht. Das BAG hat mit seinem Beschluss 7 ABR 49/03 vom 10.03.2004 hier eindeutig festgelegt, dass Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Grösse des BR auf keinen Fall mitgezählt werden dürfen. Im alten Fitting steht es noch anders. Es ist aber sicher, dass im neuen Fitting (Ersch. 03.2006) dieses Urteil Berücksichtigung finden wird.
(nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de; dort im Suchfeld entw. das AKTZ. oder aber das Datum eintragen)
Gruss
NoLi
09.07.2013 um 12:11 Uhr
ich empfehle die neueste Rechtsprechung zu diesem Thema: BAG Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11
09.07.2013 um 12:13 Uhr
öha - wo kommen denn diese uralten Beiträge auf einmal her, wenn man aktuelle Antworten aufruft ?
wieder mal der Wurm drin ?
Verwandte Themen
Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Betriebsgröße nach §9
ÄlterMoin Moin, folgendes Problem. Im Unternehmen sind aktuell 403 Arbeitnehmer. Somit hätte der BR eine Größe von 11 Mitgliedern. Laut Schulung WAF zählen Leiharbeitnehmer jedoch nicht mit dazu. Die LE
Wie müssen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer informiert werden?
ÄlterWir haben in Kürze bei uns auch BR Wahlen. Bei uns dürfen 45 Leiharbeitnehmer wählen. Nun habe ich einige Leiharbeitnehmer gefragt, ob sie wählen dürfen. Keiner von denen die ich gefragt habe konnten
Professionelle Hilfe erbeten - Leiharbeiter von Betriebsratswahl ausgeschlossen
ÄlterHallo, bei uns sind neben ca. 300 Arbeitnehmer noch ca. 30 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Leiharbeitnehmer bekommen kein Wahlrecht zur Betriebsratswahl obwohl sie langfristig (über Jahre) dort bes
BR-Wahl: Definition Leiharbeitnehmer nur wenn sie von Leiharbeitsfirma kommen?
ÄlterWir haben hier eine gute handvoll "Quasi-Leiharbeitnehmer". Sie werden uns vertraglich in ca. 80% ihrer Arbeitszeit von einem kooperierenden Arbeitgeber (keine Leiharbeitsfirma!) überlassen. ca. 20% i
Zählen Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrates mit?
Älterliebe Kolleginnen und Kollegn Wir haben in unserem Betrieb ca. 150 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Hier nun die Frage: Zählen Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der größe des Betriebsrats mit?