Wahlberechtigung nach § 7(AN anderer AG)?
Hallo,
bei uns trat der Umstand ein, dass wir eine "Volkszählung" nach § 13.2 Satz 1 durchführen mussten, weil der alte Betrieb, in dem die letzte BR-Wahl 2006 stattfand, geschlossen wurde. Die Bestandsaufnahme führte die BRV und der Stellverteter durch. Den BR-Mitgliedern wurden lediglich die "ermittelten" Zahlen mitgeteilt, wonach es keine neue Wahl geben müsste. Vielleicht könnt Ihr an den Gänsefüßchen erkennen, dass ich der ganzen Sache nicht so traue.
- Muss eine solche Zählung nicht von neutralen Personen (z.B. Anwalt) durchgeführt werden?
- Darf bzw. muß das Ergebnis ans Schwarze Brett?
- Fallen unter § 7 Satz 2 Wahlberechtigung von AN eines anderen AG auch das Personal einer Reinigungsfirma, das bei uns im Dauereinsatz ist?
Gruß Mischu
Community-Antworten (4)
24.04.2008 um 15:47 Uhr
Für eine Wahl steht euch doch ohnehin eine namentliche MA-Liste zu - da lässt sich leichter feststellen ob alle drauf sind. Und "Betrieb geschlossen" klingt nach §21a BetrVG - da wird neu gewählt, auch wenn der "Übergangs-BR" die passende BRM-Zahl hat.
25.04.2008 um 01:44 Uhr
Die Wahl von 2006 fand schon auf Grund eines Übergangsmandates statt. Es geht jetzt eigentlich darum, ob die 50 Prozent mehr Belegschaft nach § 13 erreicht werden. Wenn man da natürlich die Leiharbeiter usw. heraus lässt, kommt man auf ganz andere Zahlen. Deswegen u.a. meine Frage nach der Neutralität dieses "Feststellungsverfahrens". Cleverer Weise wurde die Wahl am alten und neuen Standort für den neuen Standort durchgeführt (sorry,war oben ncht ganz korrekt). Nach unserem alten Betrieb wurden noch mehrere Werke des Unternehmens geschlossen, von denen dann Mitarbeiter bei uns im neuen Werk anfingen. Daher diese"Kontrollzählung". Nun fehlen ganze 16 Wahlberechtigte, um eine Neuwahl, die dringend notwendig wäre. Diese fehlenden Leute wären allerdings mit Zeitarbeitern und dem Personal der Reinigungsfirma locker zu holen.
Gruß Mischu
25.04.2008 um 10:34 Uhr
Leiharbeitnehmer dürfen zwar wählen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, aber sie dürfen nicht kandidieren und zählen bei der Bestimmung der BR-Größe nicht mit. Fremddienstleister, deren Personal nicht die Kriterien der Leiharbeitnehmer sind absolut außen vor. von daher wird es wohl eher nicht zu einer Neuwahl kommen, außer Ihr könnt die Antwort von Petrus umsetzen.
25.04.2008 um 10:55 Uhr
@Mischu: Wenn ihr unbedingt neu wählen wollt, könnt ihr natürlich auch den Weg nach § 13(2) Nr. 3 BetrVG gehen.
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