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Wahlberechtigung bei vorhandener Kündigung?

S
Shravan
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir stehen bei uns kurz vor unserer ersten BR Wahl und bzgl. der Wahlberechtigung habe ich die folgende Frage:

es heisst ja, dass man aktiv wahlberechtigt ist, wenn man über 18 ist, passiv ab 6 Monate Betriebszugehörigkeit. Wie siet es mit Arbeitnehmern aus, die kurz nach der Wahl ausscheiden? Ganz genau gesagt haben wir am 10.09. BR Wahl, 2 wahlberechtigte scheiden Mitte September aus der Firma aus. Einem wurde gekündigt, der zweite geht in den Ruhestand. Dürfen die noch wählen?

Vielen Dank ;)

5.09008

Community-Antworten (8)

J
Jube

30.07.2007 um 15:51 Uhr

Ja, genau wie alle anderen, die noch betriebszugehörig sind (z.B. in Elternurlaub, langzeiterkrankt,...)

W
Werner

30.07.2007 um 15:52 Uhr

Hallo Shravan, ja, sie dürfen beide Wählen.

W
Werwolf

30.07.2007 um 15:57 Uhr

@Shravan

Nur wenn der Kollege eine außerordentliche Kündigung bekommen hat, verliert er seine Wahlberechtigung mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sofern nicht die Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung vorliegen. Siehe auch BetrVG § 7 (Fitting Rdnr. 33ff)

S
Shravan

30.07.2007 um 16:53 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten, das genügt mir so :)

DAH
Der alte Heini

30.07.2007 um 16:57 Uhr

Werwolf, wollte mir § 7 Abs.2 BetrVG durchlesen, finde den Absatz aber nicht. In welchen BetrVG steht den der Abs.2 ???

W
Werwolf

30.07.2007 um 17:08 Uhr

Na alter Heini,

irgendwie hast Du was gegen mich - mir aber egal. Da bin ich ja in guter Gesellschaft, wenn man sich das Forum mal ansieht und besonders, wenn man nach Deinem Pseudonym sucht. Du hast auch schon genügend Tipp- oder sonstige Fehler fabriziert.

Genauer § 7, Abs 1 , II Wahlberechtigung, Randnummer 33ff im Fitting wie geschrieben. Über die Randnummer hättest Du es leicht finden können, was Du sicher auch getan hast. Aber sticheln scheint Dir ja Spaß zu machen. Na dann mach mal - Du scheinst ja vollkommen zu sein - gratuliere!

DAH
Der alte Heini

30.07.2007 um 17:27 Uhr

Werwolf, dann sollte man Schreiben in der Kommentierung vom Fitting zu § 7 BetrVG und nicht BetrVG § 7 Abs.2.

Ich bin nun mal eben nicht so ein Durchblicker wie Du. Ach ja, ich besitze kein Fitting.

W
Werwolf

30.07.2007 um 17:31 Uhr

alter Heini,

ach Gottchen Du Besserwisser - vergess es und suche Dir einen Anderen. Mich langweilen Deine persönlichen Angriffe, wie einige Andere hier im Forum schon früher.

Ach ja, und dass Du keinen Fitting besitzt ist nicht mein Problem.

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