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BR-Wahl: Aushilfen // Geringfügig Beschäftigte // Kurzfristig Beschäftigte

E
EDDFBR
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Situation ist gegeben: Ich bin Vorsitzender des Wahlvorstands für eine ausserordentliche BR-Wahl (Anzahl der BR-Mitglieder plus Nachrücker ist unter die notwendige Anzahl gefallen). Derzeit erstellen wir (Wahlvorstand) die Liste der Wahlberechtigten. Dabei gibt es ein Problem mit geringfügig Beschäftigten:

Wir setzen in unserem Betrieb solche Beschäftigten (i.d.R. Studenten) auf Basis anfallender Arbeit ein. D.h. diese werden angerufen, wenn eine Dienstschicht besetzt werden muss, und werden hierfür auf Stundenbasis entlohnt. Das führt dazu, dass teilweise solche Mitarbeiter seit Monaten NICHT mehr eingesetzt wurden. Wir haben eine Liste der fraglichen Personen, und auch den Monat ihrer letzten Beschäftigung.

Meine Frage ist nun, wie wir jeweils entscheiden sollen, wer wahlberechtigt ist???

2.866011

Community-Antworten (11)

G
gironimo Akzeptiert

03.03.2016 um 14:57 Uhr

Wenn die AN einen Arbeitsvertrag haben, sind sie auch wahlberechtigt. Und den scheinen sie ja auch zu haben - eben auf Abruf.

Hoffentlich nimmt sich der BR, der neu gewählt wird , diesem Problem mal an (aber das gehört nicht hierher).

E
EightBall

04.03.2016 um 09:06 Uhr

"Dieses Problems", gironimo, ja! Sorry, musste sein. ;)

A
AlterMann

04.03.2016 um 20:14 Uhr

Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod...

H
Hoppel

05.03.2016 um 12:48 Uhr

@ gironimo

"Wenn die AN einen Arbeitsvertrag haben, sind sie auch wahlberechtigt. Und den scheinen sie ja auch zu haben - eben auf Abruf."

Wo kann ich nachlesen, dass die Wahlberechtigung dieser AN davon abhängt, dass sie einen Arbeitsvertrag haben?

P
Pjöööng

05.03.2016 um 15:25 Uhr

Zitat (Hoppel): "Wo kann ich nachlesen, dass die Wahlberechtigung dieser AN davon abhängt, dass sie einen Arbeitsvertrag haben?"

Z.B. im Fitting

H
Hoppel

05.03.2016 um 18:33 Uhr

@ Pjöööng

... im Fitting steht, dass es unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis durch Vertrag oder kraft G zustande gekommen ist ...

Eigentlich geht es mir aber darum, dass die AN-Eigenschaft erfüllt sein muss und die ist m.E. unabhängig von einem AV zu beurteilen!

"Wir setzen in unserem Betrieb solche Beschäftigten (i.d.R. Studenten) auf Basis anfallender Arbeit ein. D.h. diese werden angerufen, wenn eine Dienstschicht besetzt werden muss, und werden hierfür auf Stundenbasis entlohnt. Das führt dazu, dass teilweise solche Mitarbeiter seit Monaten NICHT mehr eingesetzt wurden. Wir haben eine Liste der fraglichen Personen, und auch den Monat ihrer letzten Beschäftigung."

Angenommen Montag wäre die BR-Wahl, all diese "Beschäftigten" hätten vor einem Jahr einen AV "Arbeit auf Abruf" unterschrieben, sind jetzt aber seit 6 Monaten nicht mehr abgerufen worden ...
Wenn man das aktive Wahlrecht bestätigt, müsste man diesen "AN" auch ein passives Wahlrecht zugestehen!

Ich habe einige Zweifel, dass diese "Beschäftigten" tatsächlich als AN zu bewerten/zählen sind. Und ja, ich habe im Fitting auch die RN 26ff zu § 7 gelesen ...

P
Pjöööng

05.03.2016 um 19:00 Uhr

Hoppel,

ich gebe ja zu, dass ich GironimosAntwort auch für, sagen wir mal "zumindest sorglos formuliert" halte und deshalb hatte ich am Donnerstag schon den Fitting konsultiert in der Hoffnung dass dort in etwa steht "Maßgeblich ist nicht das Bestehen eines Arbeitsvertrages, ...", leider hat mir Fitting diesen Gefallen nicht getan und eine Darlegung des Fehlers in Gironimos Antwort hätte vermutlich in einer "das habe ich doch genau so geschrieben" Diskussion geendet. Leider argumentiert Fitting relativ stark mit dem Arbeitsvertrag als EINE Voraussetzung.

Die Voraussetzung der Integration in den Betrieb übersieht Gironimo aber völlig. Leider ist da aber auch Fitting nicht griffig genug.

Eine saubere Abgrenzung dürfte bei diesen AN relativ schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, werden. Die Argumentation mit dem passiven Wahlrecht halte ich dabei aber für wenig hilfreich.

H
Hoppel

06.03.2016 um 14:30 Uhr

@ Pjöööng

"Eine saubere Abgrenzung dürfte bei diesen AN relativ schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, werden. "

Da stimme ich überein!

"Die Argumentation mit dem passiven Wahlrecht halte ich dabei aber für wenig hilfreich."

Auch hier herrscht Übereinstimmung! Das Argument habe ich nur deshalb eingeworfen, weil auch diese Frage geklärt werden muss.

Und weil Richardi oftmals etwas ergiebiger ist, hab ich auch den zum § 7 bemüht:

Kurzzeit- und Teilzeitbeschäftigung Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt für die Wahlberechtigung eines AN des Betriebsinhabers keine Rolle. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der AN auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt ist, ob es sich also um einen ständigen oder nichtständigen AN handelt. Auch wer am Tag der Wahl nur zu vorübergehender Beschäftigung eingestellt ist, etwa ein Aushilfsarbeiter, ist wahlberechtigt. Freilich kann bei sehr kurzfristigem, genau umrissenen Einsatz oftmals schon die AN Eigenschaft fraglich sein (beispielhaft BAG, 29.5.1991). Teilzeitbeschäftigte AN sind wie vollzeitbeschäftigte zum BR wahlberechtigt; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwische Teil- und Vollzeitbeschäftigung. Wird jemand in einem Betrieb nur kurzfristig eingesetzt, so muss deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die AN-Eigenschaft gegeben ist. Liegt sie vor, so ist die tätsächliche Eingliederung des AN in eine Betriebsorganisation nicht schon dann zu verneinen, wenn er in nur zeitlich geringem Umfang eingesetzt ist. Keine Rolle spielt, ob ein AN jeweils nur für einige Tage in der Woche oder im Monat beschäftigt wird; er ist auch dann wahlberechtigt, wenn er am Tag der Aufstellung der Wählerliste und am Wahltag im Betrieb nicht arbeitet. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass das AV nicht auf den jeweiligen Zeitraum befristet ist.

Betriebszugehörigkeit Wie das Gesetz nunmehr ausdrücklich feststellt, ist wahlberechtigt nur, wer dem Betrieb angehört, um dessen BR-Wahl es geht. ... Es gibt damit nun zwei Möglichkeiten, durch die die Betriebszugehörigkeit vermittelt wird: Zum einen das AV zum Betriebsinhaber verbunden mit einer Eingliederung in den Betrieb, zum anderen eine Eingliederung in den Betrieb allein, die länger als drei Monate währt. Die Betriebszugehörigkeit eines AN ist damit NICHT mit dessen Beschäftigung im Betrieb identisch (dass hier auf Leih-AN abgehoben wird sollte klar sein). .... Allerdings ist erforderlich, dass der AN ÜBERHAUPT für den Betrieb arbeitet, in dem er wählen will. Erforderlich ist stets, das der AN zur Erfüllung des Betriebszwecks beiträgt. ... Auch für die Betriebszugehörigkeit nach S.1, die durch die Eingliederung und ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber vermittelt wird, ist NICHT durchgängig notwendig, dass der AN einen AV mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen hat. Ein AV zum Betriebsinhaber kann aunahmsweise auch durch das Gesetz zustande kommen. Auch reicht ein s.g. faktisches AV.

Mein Resümee: Die Grauzone bleibt ...

"Wir setzen in unserem Betrieb solche Beschäftigten (i.d.R. Studenten) auf Basis anfallender Arbeit ein. D.h. diese werden angerufen, wenn eine Dienstschicht besetzt werden muss, und werden hierfür auf Stundenbasis entlohnt. Das führt dazu, dass teilweise solche Mitarbeiter seit Monaten NICHT mehr eingesetzt wurden. Wir haben eine Liste der fraglichen Personen, und auch den Monat ihrer letzten Beschäftigung."

Hier würde ich den AG um eine schriftliche Stellungnahme bitten, ob zu diesen MA

  1. tatsächlich (noch) ein Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw.
  2. mit Abruf und Zusage des MA jeweils ein neues AV begründet wird oder
  3. diese MA als freie/selbständige MA abgerufen werden

Für mich denkbar sind alle Varianten!

E
EDDFBR

06.03.2016 um 17:24 Uhr

Ja,

da wird Klärung seitens des Arbeitgebers erforderlich sein. Rein vom Gefühl her hätte ich ja vermutet, dass diese Studenten als kurzfristig Beschäftigte vom Unternehmen eingestellt sind, das hat mir die zuständige Kollegin der Personalabteilung aber ausdrücklich verneint. Das seine "geringfügig Beschäftigte". jetzt muss ich rausfinden, ob die jeweils für den Einsatzmonat eine eigene Vereinbarung haben, oder eine pauschal gültige.

Welcher Zeitpunkt ist denn eigentlich relevant? Der Tag der Wahl kanns ja nicht sein, wie will ich denn dann vorher die Wählerliste definieren?

P
Pjöööng

06.03.2016 um 18:05 Uhr

Ob die Kollegin in der Perso so recht weiß, worüber sie spricht?

"Geringfügig Beschäftigte" sind arbeitsrechtlich ganz normale AN, lediglich die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist wegen des geringen Verdienstes eine andere.

Ich versuche es mal anders herum aufzuzäumen. Die Vereinbarung einer festgelegten Arbeitszeit (Anzahl Stunden) ist ein wesentlicher Teil eines Arbeitsvertrages. Ein "diese werden angerufen, wenn eine Dienstschicht besetzt werden muss, und werden hierfür auf Stundenbasis entlohnt" Modell funktioniert deshalb so einfach in Deutschland nicht. Bei "Arbeit auf Abruf" muss ebenfalls eine bestimmte Arbeitszeit pro Woche definiert werden (geschieht das nicht, sind es vom Gesetz her 10 Stunden pro Woche) und der Arbeitgeber kann dann allenfalls einen Korridor von 25 % nach oben oder 20 % nach unten nutzen. So kann er sein flexibles Modell also auch nicht darstellen.

Das einzige was funktionieren würde,wäre, dass ermit diesen Studenten Rahmenverträge hat auf Grund derer er zu jedem Arbeitseinsatz jeweils einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag schließt.

Wenn sich der Arbeitgeber hier also gesetzeskonform verhält, sollte es relativ einfach sein, die Wahlberechtigung festzustellen.

H
Hoppel

06.03.2016 um 20:55 Uhr

@ EDDFBR

"Welcher Zeitpunkt ist denn eigentlich relevant? Der Tag der Wahl kanns ja nicht sein, wie will ich denn dann vorher die Wählerliste definieren?"

Nicht vergessen, dass die Wählerliste bis zum letzten Tag VOR Stimmabgabe laufend zu aktualisieren ist! Der Wahltag ist bzgl. der Wählerliste tatsächlich nicht ausschlaggebend, aber der Zeitpunkt "Erlass Wahlausschreiben" auch nicht.

Was willst Du denn außer der Wahlberechtigung ggf. noch an der Wählerliste festmachen? Die BR-Größe?

@ Pjöööng

Nehmen wir mal an, es gäbe einen solchen Rahmenvertrag, dann könnte man ja mal davon ausgehen, dass das AV zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen ruht!?

Jetzt wieder Richardi: Wer vorübergehend von seiner Arbeitspflicht befreit ist, verliert dadurch nicht die Betriebszugehörigkeit. ... Nach § 13 Abs.1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, für den PR nicht wahlberechtigt. Eine entsprechende Regelung fehlt im BetrVG; jedoch kann die Regelungslücke nicht durch entsprechende Anwendung des § 13 Abs.1 Satz 2 BPersVG geschlossen werden. Man hat vielmehr zu differenzieren, ob die Suspendierung nur dem Zweck dient, dass dem AN das Bestehen des Vertragsverhältnisses zum AG gesichert wird oder ob ihm darüber hinaus der bisherige Arbeitsbereich erhalten bleiben soll. Im ersteren Fall wird betriebsverfassungsrechtlich die Betriebszugehörigkeit unterbrochen, so dass auch nicht mehr die Wahlberechtigung zum BR besteht.

Schön wäre gewesen, wenn die RN mit diesem Satz geendet hätte ... aber es geht (leider) weiter ... Wegen des mit der Betriebsverfassung verbundenen AN-Schutzes ist aber im Zweifel davon auszugehen, dass ein Ruhen des AV nicht die Betriebszugehörigkeit beendet.

Also ... im Zweifel für den "Angeklagten"! :-)

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