Sind Aushilfen, die unregelmäßig als geringfügig Beschäftigte tätig sind wahlberechtigt? Unregelmäßig bedeutet in diesem Fall auf "Abruf" bei Bedarf 1 oder 2mal pro Monat für ein oder zwei Tage.
Erstellt am 23.02.2006 um 11:34 Uhr von norbert ja sie sind wahlberechtigt, da sie einen Arbeitsvertrag haben. Wie oft und zu welchen Terminen sie arbeiten (Abrufarbeitsvertrag) ist unwichtigt.