sind Kurzzeitige Aushilfen wahlberechtigt
Hallo liebe User, kann mir jemande helfen und sagen ob kurzzeitige Aushilfen welche ca. 1-2 die Woche für max. 3 Stunden aushelfen wahlberechtigt sind? Es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Es handelt sich Rentner die sich ein bisschen was dazu verdienen und immer unter dem Grundfreibetrag bleiben. Wenn dieser erreicht ist kommen sie nicht zur Aushilfe. Bei uns kommt das vereinfachte Wahlverfahren zum tragen.
Community-Antworten (4)
03.05.2014 um 11:23 Uhr
Natürlich sind sie wahlberechtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis am Wahltag besteht.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der Rentner (oder wer auch immer) der eine geringfügige Beschäftigung nebenher ausübt oder was auch immer, spielt keine Rolle. § 7 BetrVG macht keine Unterschiede in der "Qualität" des Arbeitnehmerstatus.
03.05.2014 um 11:59 Uhr
am Tag der Listenverwaltung waren Sie nicht im Unternehmen tätig. Heißt das jetzt wenn z.B. am Montag Wahl ist und die Arbeiter benötigt werden und kommen sind sie wahlberechtigt und wenn sie am Montag nicht benötigt werden und somit auch nicht kommen sind sie nicht wahlberechtigt? Wie gesagt, sie kommen nur auf Zuruf und wenn Sie Zeit haben. Wenn der Freibetrag erreicht ist, kommen Sie in den Monat überhaupt nicht mehr. In einen anderen Beitrag habe ich das gefunden: Aushilfskräfte sind keine AN im Sinne des BetrVG, wenn sie bloß für einen kurzfristigen Bedarf, oder nur zeitweise beschäftigt werden und nicht auf Dauer in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe des Arbeitgebers integriert sind. - das trifft wohl doch nicht zu?
03.05.2014 um 12:46 Uhr
Maßgeblich ist das bestehen des Arbeitsverhältnisses am Wahltag - unabhängig davon, dass sie an dem Tag gerade arbeiten oder frei haben.
Offenbar besteht ja dauerhaft eine Art Vertragsverhältnis "Arbeitnehmer auf Abruf". Sie werden nicht zu jedem Einsatz neu eingestellt. Eine Anhörung des BR im Sinne des § 99 BetrVG findet ja wohl nicht jedes mal statt. Vielmehr hat der BR einmal (und dauerhaft) zugestimmt, dass die Kollegen bedarfsweise beschäftigt werden.
Unterscheiden muss man sicherlich auch die Frage, ob man die Zahl der "in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer" klären will oder eben die Wahlberechtigung. Da muss man zuweilen andere Maßstäbe anlegen.
Ich würde sie wählen lassen.
03.05.2014 um 19:34 Uhr
Problem ist folgendes ... wir haben noch keinen Betriebsrat - die Wahl ist für den 05.05.2014 angesetzt. Am 1. Mai haben wir, der WV einen schriftl. Antrag auf Prüfung der Wählerliste erhalten, da diese nicht vollständig sei.von unseren Niederlassungsleiter erhalten, daß die Wahllisten nicht vollständig sind. -> dazu muss man sagen das keine Zuarbeit von der Geschäftsleitung kam und wir diese somit alleine erstellen mussten. An die Arbeiter die nur auf Zuruf kommen haben wir natürl. nicht gedacht, da es keinen Arbeitsvertrag gibt und wir somit davon ausgegangen sind das sie somit nicht in die Arbeitsabläufe des Arbeitsgebers integriert sind. Nun möchte er wenn wir die Wahl so weiter durchführen diese vor dem AG als nichtig erklären lassen. Als den Niederlassungsleiter gefragt habe wen wir denn vergessen hätten, konnte bzw. wollte er uns keine Auskunft geben bzw. Namen nennen. Angeblich könnte er das erst am 07.05.2014 wenn die Geschäftsleitung kommt. (diese lebt in einen anderen Bundesland). Da ist aber die Wahl bereits vorbei. Sollen wir als WV die Wahl verschieben, bis wir die Daten nachträglich erhalten nd dann die Wählerliste korregieren oder diese trotzdem durchziehen und abwarten? Wir bekommen psychisch extremen Druck vom Niederlassungsleiter der die Wahl auf jeden Fall verhindern möchte. Man kann schon von Mobbing und Drohungen gegen die Kandidaten sprechen.
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