Erstellt am 05.04.2006 um 14:13 Uhr von Kölner
AN im Sinne des § 5 BetrVG und des TzBfG...
Ja sie dürfen wählen!
Erstellt am 05.04.2006 um 14:15 Uhr von gbi
..wenn sie für mehr als 3 Montae geplant sind ja; wenn nur 3 Monate dann nein.
Erstellt am 05.04.2006 um 14:23 Uhr von Kölner
@gbi
Wir reden hier nicht von Leiharbeitnehmern sondern von Aushilfen!
Erstellt am 05.04.2006 um 14:38 Uhr von gbi
@Kölner
yes - Aushilfen dürfen in jedem Fall mitwählen, wenn sie am 5.5. noch beschäftigt sind