Einsichtnahme in die Wahlunterlagen
Wir haben am 03. und 04.11.2015 in unserem Unternehmen die Betriebsratswahl durchzuführen. Nunmehr hat ein originäres Mitglied des noch amtierenden Betriebsrates den Wunsch bei mir (Vors. des Wahlvorstandes) geäußert, Einblick in die eingereichten Wahlvorschlagslisten (3) mit Stützunterschriften zu nehmen. Sie selbst ist Listenführerin einer dieser Listen. Darf sie das? Wenn nein, wo finden wir dazu etwas im Gesetz. Wir möchten ihr diesen Einblick nicht gewähren, da in unserem Betrieb auch versucht wird, die Wahl zu verhindern.
Community-Antworten (11)
09.10.2015 um 15:32 Uhr
Sie hat in euren Unterlagen überhaupt nichts einzusehen. Ihre Liste kennt sie, der Rest hat sie nicht zu interessieren. Soll SIE euch doch mal das Gesetz zeigen, das anderes vorschreibt. ;))
09.10.2015 um 17:34 Uhr
Was will sie da denn sehen? Die Listen werden/ oder wurden von Euch geprüft und die gültigen Listen in der vorgeschriebenen Form veröffentlicht.
Alles andere braucht zur Zeit niemand.
09.10.2015 um 18:06 Uhr
@ GardenTradd
"Wir haben am 03. und 04.11.2015 in unserem Unternehmen die Betriebsratswahl durchzuführen. "
Warum ist zu diesem Zeitpunkt eine BR-Wahl durchzuführen? Und warum an zwei Tagen?
Im laufenden Wahlverfahren darf kein Einblick in die Wahlunterlagen gewährt werden.
09.10.2015 um 18:31 Uhr
@Hoppel Bei uns sind in diesem Jahr schon zum zweiten Mal BR-Wahlen, da der BR schon das zweite Mal zurückgetreten ist. Alles sehr kompliziert... Wir haben viele Mitarbeiter/Innen im Wechseldienst, deshalb an zwei Tagen...
09.10.2015 um 18:46 Uhr
@Hoppel Sorry, ich meinte die zweite Wahl. Letztes Jahr die reguläre und dann Rücktritt im Januar - Neuwahl April; dann Rücktritt Juli - Neuwahl im November...
09.10.2015 um 19:05 Uhr
@ GardenTradd
Abartig ... :-(
09.10.2015 um 20:24 Uhr
@Hoppel Wohl war, aber leider nicht zu ändern....
12.10.2015 um 21:53 Uhr
Heute habe ich der Kollegin mitgeteilt, dass ich ihr keinen Einblick in die Unterlagen gewähren werden. Sie möchte mir bitte die rechtliche Grundlage dafür benennen. Sie meinte § 19 BetrVG und dann die Erläuterungen. Ich habe im Fitting (?) nachgeschaut, finde aber lediglich Aussagen, dass nach der Wahl unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht genommen werden kann. Habe ich das richtig herausgelesen? Oder gibt es da noch andere Ansichten? Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
12.10.2015 um 22:03 Uhr
du weißt nicht mal wo du nachgeschaut hast?
interessant... Die richtige Antwort wurde gegeben... also kannst du dich darauf berufen...
12.10.2015 um 22:09 Uhr
Natürlich weiß ich wo ich nachgeschaut habe, war mir nur nicht mehr so sicher ob ich Fitting richtig geschrieben habe..
Aber ich habe aus deiner Antwort verstanden, dass erst nach der Wahl Einsicht genommen werden darf?
13.10.2015 um 09:12 Uhr
GardenTradd, die Kollegin darf Einblick in die Wählerliste nehmen § 2 Abs.4 Wahlordnung, sie kann sich das Wahlausschreiben durchlesen, wenn es aushängt § 3 Abs. 4 Wahlordnung, sie kann sich die Vorschlagslisten ansehen, wenn sie aushängen => normales Wahlverfahren, auf nichts mehr hat sie ein Anrecht. Wenn sie nochmal kommt, soll sie den § der Wahlordnung nennen, der zulässt, dass sie Einblick in die Vorschlagslisten nehmen darf.
Hier ist die Wahlordnung zu finden, aber, eigentlich müsstet ihr ja auch eine haben. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf
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