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Einblickrecht des Arbeitgebers in Wahlunterlagen

L
lalay
Nov 2016 bearbeitet

Letzten Dienstag, 09.01.07 war bei uns im Hause die erstmalige Wahl eines SBV. Bei dieser Wahl war ich Wahlleiter und bin gewählter SBV. Erst bin ich seitens des BRV und seit gestern von der Geschäftsführung und Personalleitung werde ich zum wiederholten Male, unter Fristsetzung aufgefordert, dem Personalleiter Einsicht in die Wahlunterlagen zu gewähren. Auf mein Widerspruch dass hierzu kein Rechtsanspruch besteht erhielt ich nun eine weitere Mail des Personalleiters. Er verweist auf den Paragraph 16 der SchwbVWO wonach ein Recht zur Einsichtnahme bestehe. Originaltext des Anhangs aus dessen Mail (SchwbVWO §16): Alle Interesierten die die Wahl anfechten könnten oder sich auf die Nichtigkeit der Wahl berufen könnten haben ein Einblicksrecht in die Unterlagen.

10.707021

Community-Antworten (21)

F
Fayence

19.01.2007 um 22:09 Uhr

lalay,

es ist unsinnig und für Dich nicht hilfreich, einen neuen Thread zu eröffnen. Habe Dir dazu in Deiner ersten Frage etwas geschrieben.

Und im §16 SchwbVWO steht etwas anderes!

L
lalay

19.01.2007 um 22:21 Uhr

Deine Antwort auf meine erste Frage war auch sehr hilfreich für mich. Da ich vorhin meine Mails aus der Firma von zu Hause gelesen habe und ich meinen erwähnten Beitrag nicht fand habe ich einen neue Frage gestellt. Ich entschuldige mich dafür.

Wie kann es aber sein dass ich vom Personalleiter als Anhang zu seiner Mail den Auszug des §16 der WO erhalte in dem etwas ganz anderes steht als in der einschlägigen WO?

Wenn er sich darauf beruft wird es wohl auf eine Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht rauslaufen.

B
Bergmann

19.01.2007 um 22:26 Uhr

@ lalay ,

traue Nichts und Niemanden-vergewisser dich immer , ob das was du an Info´s bekommst-auch richtig ist !!BetrVG § 169 (2) RN 39 .

F
Fayence

19.01.2007 um 22:38 Uhr

lalay,

ich vermute mal! Entweder steht ein entsprechender Verweis in einer Kommentierung oder er hat einfach das Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen der BR-Wahl auf die SBV-Wahl übertragen!

Ich würde mir wirklich erst eine entsprechende Rechtsauskunft einholen.

L
lalay

19.01.2007 um 23:34 Uhr

Den §16 Abs. 1 und 2 SchwbVWo SGB IX hat der Personalleiter an seine Mail angehängt.

Da hier offenbar zweierlei Gesetzestexte existieren werde ich den Rat zur Einholung einer Rechtsauskunft beherzigen.

Nur...., wer bezahlt den Anwalt?

B
Bergmann

19.01.2007 um 23:48 Uhr

@ layal ,

die Antwort ist ernst,kein Scherz--frag den Rechtsanwalt , wer ihn bezahlt !!Die Wahrscheinlichkeit das du es bist , ist sehr gering !! ;-))

H
Heini

20.01.2007 um 12:00 Uhr

Lalay,

----alle Interessierten die die Wahl anfechten könnten oder sich auf die Nichtigkeit der Wahl berufen könnten haben ein Einblicksrecht in die Unterlagen.----

Ich gehe nicht davon, dass AG oder sonstige Beschäftigte oder Interessierte ein Einsichtsrecht in die Wahlunterlagen haben. Das würde dem Grundsatz einer geheimen Wahl widersprechen.

Worauf sich der Personalmensch beruft, ist das Recht auf die Einsichtnahme in die Wählerliste.

Das Einsichtsrecht in diese zur Einsicht ausliegende Wählerliste hat jeder Wahlberechtigte, ferner jeder in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht. Ein solches „berechtigtes Interesse“ haben z.B. Wahlbewerber, die mangels Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung selbst nicht wahlberechtigt sind. Ferner gehören dazu Angehörige der Betriebs- und Personalvertretung sowie Beauftragte des Arbeitgebers und sonstige Betriebsangehörige, die mit der Schwerbehindertenvertretung in Zukunft zusammenarbeiten werden. Das "berechtigte Interesse" ist eng auszulegen und ggf. gegenüber dem Wahlvorstand zu begründen.

Wird nun die Wählerliste geschlossen und die Wahl hat stattgefunden, dürfte es ein Recht auf Einsicht nicht mehr geben. Es gäbe jetzt nur noch die Möglichkeit innerhalb der Frist die Wahl anzufechten.

Besteht der Personalmensch weiter auf Einsicht in die Wahlunterlagen, solltest DU die Einsicht weiterhin verneinen. Wenn der Personaler möchte kann er ja versuchen mit Hilfe des Gerichts eine Einsicht in die Unterlagen zu bekommen. So würde sich auch die Frage der Bezahlung eines RA erledigen.

F
Fayence

20.01.2007 um 12:54 Uhr

Heini,

Du liegst falsch! Das Recht auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen ist für BR-Wahlen verbrieft und ich vermute, dass es sich bei SBV-Wahlen nicht anders verhält. Würde mich jedoch rechtlich beraten lassen, ob diese Recht auch wirklich für die SBV Wahl gilt.

H
Heini

20.01.2007 um 14:34 Uhr

Es mag sein,dass ich falsch liege. Aber eine rechtssichere Aussage, dass der AG die Unterlagen einsehen kann, habe ich nicht gefunden. Vielleicht findet Jemand noch etwas und stellt es hier ein. Dann gäbe es Klarheit.

F
Fayence

20.01.2007 um 14:54 Uhr

Heini,

das BAG scheint in Deinen Augen ja nicht grad "rechtssicher" zu sein! Oder wie kann ich Deinen Wunsch nach Klarheit verstehen?

P.S. In Bezug auf BR-Wahlen findest Du diese Aussage auch in den von Dir ungeliebten Kommentierungen!

H
Heini

20.01.2007 um 20:12 Uhr

Fayence,

-------................in den von Dir ungeliebten Kommentierungen!----------

Wenn hier Kommentierungen zitiert werden, sollte man daran denken, dass die Kommentare die Sichtweise der Autoren wieder gibt. Außerdem sollte man auch Berücksichtigen, das es nicht nur eine Kommentierung zum Betriebsverfassungsgesetz gibt. Habe allein in einer Bücherei über 150 aktuelle Kommentare zum BetrVG gefunden. In dieser Fülle von Rechtsmeinungen gibt es diverse unterschiedliche Rechtsansichten und das sollte man berücksichtigen.

Dein genanntes Urteil gibt dem AG das Recht die Wahlunterlagen einer Betriebsratswahl einzusehen. Ob dieses Urteil auch die Einsicht des AG in die Wahlunterlagen einer Schwerbehindertenwahl anzuwenden ist, möchte ich, es sei doch gestattet, zumindest anzweifeln. Auch wenn es Fayence nicht passt. Es muss doch berücksichtigt werden, dass die Daten von Behinderten besonders schutzwürdig sind, das Einsichtsrecht des AG nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben ist und noch nicht durch ein Urteil, habe zumindest keines gefunden, bestätigt wurde.

L
lalay

21.01.2007 um 12:15 Uhr

Morgen Montag 22.01. soll ich mich bis 10 Uhr äußern ob ich dem AG nunmehr Einblick in die Wahlunterlagen gewähre und kurzfristig einen Termin für Montag Nachmittag oder Dienstag Vormittag mitteile.

Wenn am Dienstag 9.01. gewählt wurde und am selben Tag der AG die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhielt wann sind dann die 14 Kalendertage für einen Einspruch gegen die Wahl vorbei, am Montag 22.01. oder am Dienstag 23.01.?

F
Fayence

21.01.2007 um 12:36 Uhr

Heini,

wenn Du meine Beiträge zu diesem Thema richtig gelesen hast, bin auch ich im Zweifel, ob das Recht auf Einsichtnahme auf die Wahlunterlagen SBV-Wahl übertragen werden kann. Mir war nur nicht klar, ob Du ein Einsichtsrecht grundsätzlich anzweifelst, deswegen die Nachfrage.

Was Kommentierungen zum BetrVG betrifft, saugen sich die Herrschaften ja nun nicht nur die eigene Meinung aus den Fingern sondern beziehen sich auf geltende Rechtsprechung. So sind die Abweichungen zu Rechtslagen auch nur sehr maginal. Wie viel von den gefundenen 150 Kommentierungen sind denn wirklich zitierwürdig und werden auch von Arbeitsrechtlern benutzt? Da bleibt doch nur ca. eine Handvoll übrig!

F
Fayence

21.01.2007 um 12:49 Uhr

lalay,

warum zerbrichst Du Dir den Kopf der anderen?

Schreiben an den AG:

Sehr geehrter Herr...,

der von Ihnen angeführte § 16 SchbVWO gibt wieder, dass die Wahlunterlagen durch mich in meiner Eigenschaft als gewählte Schwerbehindertenvertretung aufzubewahren sind. Das von Ihnen angeführte Recht auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen geht aus diesem Paragraphen nicht hervor.

Im Sinne einer Klarstellung gebe ich den Original Gesetzeswortlaut wieder:

SchwbWO § 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

Ihrem Wunsch auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen kann ich daher nicht entsprechen, da ich dem umfassenden Schutz des Wahlgeheimnisses verpflichtet bin. Sollten Sie Zweifel an der korrekten Durchführung dieser Wahl und dem Wahlergebnis haben, steht es Ihnen selbstverständlich frei, die Wahl vor einem Arbeitsgericht anzufechten.

Mit freundlichem Gruß

A
Angi1

22.01.2007 um 13:52 Uhr

Hallo Lalay,

im § 94 Abs. 6 Satz 2 " Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrat sinngemäß anzuwenden."

im § 19 BetrVG Abs. 2 " Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber"

im Fitting zu § 19 WO ( § 16 SchwbVWo = gleicher Wortlaut) RN 1 und 2 " Wahlakten sind die gesamten Wahlunterlagen im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel..... Die Wahlakten können sowohl für die Anfechtung der BR Wahl nach § 19 BetrVG als auch bei behaupteter Nichtigkeit der Wahl von Bedeutung sein. Deshalb besteht auch ein Einsichtsrecht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und jede im Betrieb vertretener Gewerkschaft."

MfG Angi1 "

F
Fayence

22.01.2007 um 15:10 Uhr

Angi1,

dass die Vorschriften für die Wahlanfechtung Betriebsrat sinngemäß anzuwenden sind, wird ja auch nicht bezweifelt.

Allerdings will der AG etwas von Lalay, dann soll er seinen Anspruch auch bitte entsprechend belegen und was er in meinen Augen definitiv nicht getan hat. Du wirst meine sture Haltung dazu ev. verstehen können, wenn Du auch den 2. Thread dazu gelesen hast > 11550.

A
Angi1

23.01.2007 um 12:52 Uhr

@ Fayence,

danke für den Hinweis.

Habe dazu bezüglich Kündigungsschutz im Fitting unter § 19 BetrVG RN 49 / 50 " Mit der rechtskräftigen Entscheidung steht die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl fest. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl hat keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Dem Br-Mitglied (SBV) wird bis dahin auch nicht der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG genommen. Dieser entfällt jedoch mit Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses ebenso wie der nachwirkende Kündigungsschutz. Es bleibt nur der für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 S 2 KSchG."

MfG Angi1

L
lalay

01.02.2007 um 08:25 Uhr

Hallo zusammen,

Wie bereits erwähnt war am 9. Januar die Wahl und das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gemacht.

Nun wurde die Wahl, am 23. Januar vom Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht angefochten bzw. die wollen dass die Wahl eventuell für nichtig erklärt wird.

K
Kölner

01.02.2007 um 09:34 Uhr

@lalay Was für ein Aufwand... Warum eigentlich???

L
lalay

01.02.2007 um 09:52 Uhr

Die Anfechtung sehe ich als persönlichen Krieg gegen die Gewählten. Ein Gewählter hat einen anhängenden Kündigungsschutzprozess und er andere wurde bereits mündlich über seine bevorstehende Kündigung informiert.

Dies ändert ja nichts an der Tatsache dass sie gewählt wurden.

Der Arbeitgeber nennt in seinem Schreiben an das Gericht den Vorsitzenden des BR und eine ebenfalls Schwerbehinderte, war übrgens bei der Wahl anwesend, als Zeugen um seine Ausführungen dass die Wahl nicht nach Gesetz durchgeführt wurde zu bestätigen.

Da es bei uns nur fünf Schwerbehinderte gibt ist diese Anfechtung ein absoluter Witz.

Bin mal gespannt auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 5. April

K
Kölner

01.02.2007 um 09:59 Uhr

@lalay Aha...Danke!

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