Erstellt am 06.05.2015 um 07:25 Uhr von nicoline
*Paragraf 13 Abs 2 BetrVG ist hier für mich nicht deutlich.*
Tja, das ist manchmal so, dass man die Gesetzessprache nicht versteht.
Ersatzmitglieder kann man nicht nachwählen. Mit dem Nachrücken des letzten Ersatzmitgliedes seid ihr jetzt wieder vollzählig?! Dann ist alles in Ordnung, ihr habt halt nur keine Ersatzmitglieder mehr. Wenn jetzt 2 BRM ausgeschieden wärenn und es hätte nur noch ein Ersatzmitglied gegeben, müssten Neuwahlen eingeleitet werden.
Erstellt am 06.05.2015 um 09:22 Uhr von gironimo
zur Verdeutlichung - in dem von nicoline genannten Fall dann aber Wahlen des gesamten BRs, nicht nur der Nachrücker.
Erstellt am 06.05.2015 um 16:57 Uhr von nicoline
*Ersatzmitglieder kann man nicht nachwählen.*
Ja stimmt, das war sicher nicht deutlich genug!
Erstellt am 06.05.2015 um 17:06 Uhr von Pjöööng
Um es klarzustellen: In Antwort 1 müssten NEUwahlen eingeleitet werden.
Erstellt am 06.05.2015 um 18:06 Uhr von Kölner
Ganz klar: Der Betriebsrat muss einen Wahlvorstand einsetzen und dieser muss Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 06.05.2015 um 18:59 Uhr von nicoline
Um es nochmal ganz deutlich zu genauern: Es sind Neuwahlen des gesamten Betriebsrates einzuleiten, wenn diese Situation aus Antwort 1 eintritt:
*Wenn jetzt 2 BRM ausgeschieden wären und es hätte nur noch ein Ersatzmitglied gegeben...*
Ist das jetzt deutlich und verständlich genug???
Erstellt am 06.05.2015 um 19:11 Uhr von Pjöööng
Wobei man natürlich explizit darauf hinweisen muss dass diese Notwendigkeit der Neuwahlen des gesamten Gremiums inclusive neuer Ersatzmitglieder nur dann ergibt, wenn das nur eine Ersatzmitglied nur ein eines Ersatzmitglied VOR dem Ausscheiden der 2 BRM ist und sich die nur noch einene Ersatzmitgliedseigenschaft NICHT durch das Ausscheiden der beiden BRM ergibt.
Erstellt am 06.05.2015 um 19:18 Uhr von nicoline
Ja genau, unbedingt, das hatte ich natürlich mal wieder total übersehen! Danke Dir Pjöööng, für diese so wichtige Richtigstellung!