Erstellt am 22.08.2007 um 12:29 Uhr von Sternburg
Ja, muss man. Allerdings nicht nach- sondern neuwählen ;-)
§ 13 Abs. 2 BetrVG (Zeitpunkt der BRWahlen):
Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn
1. ...;
2. die Gesamtzahl derder BRMitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BRMitglieder gesunken ist;
3. ...;
.
.
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Erstellt am 22.08.2007 um 12:32 Uhr von ratve
Dann muß der BR sofort Neuwahlen einleiten und bleibt bis zum Abschluss des Wahlverfahrens kommissarisch im Amt.
Erstellt am 22.08.2007 um 13:34 Uhr von Sternburg
"Die nächste Frage wäre? Muss sich dann nach den Neuwahlen auch bei einer Nachwahl der Betriebsrat sich neu konstituieren."
Ja klar, es ist ja ein neu gewählter Betriebsrat.
In dieser konstituierenden Sitzung wird der BR aus seiner Mitte wieder einen Vorsitzenden nebst Stellvertreter wählen.
Erstellt am 22.08.2007 um 15:23 Uhr von Robin H
ratve,
der BR ist in dem Falle nicht "kommissarisch" im Amt, sondern er ist ganz einfach und unverändert im Amt.
Er ist im Zweifelsfalle auch noch bis 31.Mai 2010 im Amt, soweit er keine Neuwahlen einleitet, und soweit ihm niemand ein Verfahren nach §23 (1) anhängt. Er ist auch dann noch im Amt, wenn er nur noch aus einer Person besteht.