Erstellt am 22.11.2022 um 12:40 Uhr von seehas
Zunächst wird ein Ersatzmitglied für die Mitarbeiterin die während der Elternzeit ihr Mandat ruhen lässt bestimmt. Dabei ist gegebenenfalls das Geschlecht in der Minderheit zu berücksichtigen. Idealerweise kann ein Mitglied derselben Liste als Ersatzmitglied nachrücken.
Wenn der Kollege in Rente geht wird das gleiche Verfahren wiederholt. Rückt dabei das Ersatzmitglied das die Elternzeitvertretung wahrnimmt als reguläres Mitglied in den BR auf, so wird für diese Position ein neues Verfahren durchgeführt.
Erstellt am 22.11.2022 um 12:48 Uhr von Relfe
wenn der "Rentner" geht rückt ein EBRM entgültig nach, der Fall muss so gehandhabt werden, als wenn alle regulären BRM in dem Moment anwesend sind.
--> das ist also "vorrangig" vor der zeitweisen Verhinderung
Hierbei also die zeitweise Verhinderung der Elternzeitlerin ignorieren.
Wenn geklärt ist wer für den Rentner entgültig nachrückt, dann prüft man wieder wer vorübergehend nachrückt für die Elternzeitlerin.
Ansonsten würde ja das Wahlergebniss missachtet in dem Fall wo die Elternzeitlerin wieder "aktiv" wird und man hat den falschen Nachrücker zum entgültigen Nachrücker erklärt.