Erstellt am 16.11.2022 um 09:54 Uhr von celestro
Aufhebungsvertrag wird sicher funktionieren ... für eine Kündigung bräuchte man aufgrund der Situation (Alter etc.) wirklich verdammt gute Gründe. Die wird der AG wohl kaum haben.
Aber der Kollege hat schon richtig reagiert und einen Anwalt eingeschaltet. Alles weitere sollten man dem Überlassen.
P.S. den Aufhebungsvertrag sollte der Kollege natürlich nur unterschreiben, wenn er eine fette Abfindung bekommt. Aber das wird ihm klar sein, bzw. ihm auch sein Anwalt raten.
Erstellt am 16.11.2022 um 11:46 Uhr von Catweazle
Eine Kündigung ist nur möglich wenn sie vertraglich vereinbart wurde. (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
Erstellt am 16.11.2022 um 12:16 Uhr von celestro
Du meinst wohl eher Nummer 4 ... ich habe aber erhebliche Schwierigkeiten mir vorzustellen, wieso dieser § hier Anwendung finden sollte. Es geht ja nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern um die Altersteilzeit eines langjährig Beschäftigten.
Aber vielleicht passt das ja sogar und dann wäre der AN ggf. direkt "fein raus" bzw. sicher.
Erstellt am 16.11.2022 um 12:46 Uhr von Catweazle
Es ist aber ein neuer Vertrag dessen Beginn und Ende bestimmt sind.
Erstellt am 16.11.2022 um 13:06 Uhr von moreno
Da der Altersteilzeitvertrag ein befristeter Vertrag ist, ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG außerhalb der Insolvenz nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Deshalb sollte der Altersteilzeitvertrag vorsorglich eine entsprechende Klausel enthalten, z.B. "Während der Laufzeit des Altersteilzeitvertrages ist eine ordentliche Kündigung möglich." Quelle: RA Stück
Erstellt am 16.11.2022 um 13:50 Uhr von celestro
"Es ist aber ein neuer Vertrag dessen Beginn und Ende bestimmt sind."
Dann werde ich mal versuchen, mir das bis dahin zu merken. Danke!
Erstellt am 16.11.2022 um 14:14 Uhr von Kjarrigan
Da wird der RA wohl den Aufhebungsvertrag checken müssen.
Eine Kündigung des AN, wenn dieser keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben will, wird sicher eben nicht so einfach durch den AG möglich sein.
Dass sollte aber "der hoffentlich versierte" RA beurteilen und bei einem Aufhebungsvertrag das bestmögliche für den AN herausholen.
Der AN hat den Altersteilzeitvertrag und damit imho eine gute Verhandlungsbasis.
Erstellt am 16.11.2022 um 15:11 Uhr von Catweazle
Man sollte aber die Möglichkeiten eines RA nicht überbewerten. Für einen Aufhebungsvertrag braucht man keinen. Im Endeffekt geht es nur um die Summe nach Steuern. Diese Zahl kann der RA nicht nennen und ob sie akzeptabel ist auch nicht. Nicht unwichtig ist auch der Auszahlungszeitpunkt. Es ist also eher ein Steuerberater gefragt der ggfls ein bisschen rumrechnet.
Erstellt am 19.11.2022 um 08:46 Uhr von Enigmathika
Müsste der Arbeitgeber, da es sich ja offensichtlich um das Blockmodell handelt, dann nicht Gehalt für die letzten 13 Monate nachzahlen?
Sonst wäre das ja ein prima Geschäftsmodell: Ich lasse den MA für ein TZ-Gehalt Vollzeit arbeiten und kündige dann kurz bevor er in die Freistellungsphase geht.