Kölner,
*Schmeiss den DKK aus 2002 weg und schau Dir die Urteile der nachfolgenden Jahre an!*
Und trotzdem steht es in der aktuellsten Version (stand letztes Quartal 09) immer noch so:
Ein in Altersteilzeit befindlicher AN ist auch dann wahlberechtigt, wenn die Altersteilzeit in der Form des sog. Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) vollzogen wird. Ein solcher AN hat zwar keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen und ist nicht mehr in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch auch während der Freistellungsphase in seinem Bestand unberührt. Es ist weder als ein ruhendes Rechtsverhältnis zu qualifizieren, noch kann es als ein rein vergütungstechnisches Abwicklungsverhältnis bezeichnet werden (Natzel, NZA 98, 1262, der das Rechtsverhältnis in der Freistellungsphase als ein echtes Arbeitsverhältnis ansieht, auf das die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, soweit sich aus der Besonderheit der Freistellung nichts anderes ergibt). Dieses Rechtsverhältnis charakterisiert sich dadurch, dass die Arbeitspflicht während der Arbeitsphase erfüllt, die Arbeit gewissermaßen »vorgeleistet« worden ist. Leistungen mit Abhängigkeit zum Lauf dieses Rechtsverhältnisses sind damit auch in Zeiten zu gewähren, in denen wegen der bereits erfüllten vertraglichen Pflichten keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Beispielhaft sind in die Freistellungsphase fallende Treueprämien oder Arbeitgeberleistungen anlässlich eines Dienstjubiläums zu nennen. Aus solchen Leistungen können sich Regelungsfragen ergeben, für die der BR zuständig ist. Weitere Regelungsprobleme, von denen der in der Freistellungsphase befindliche AN betroffen werden kann, können sich auf die Betriebsrente beziehen, wie etwa eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten. Auch der AN, der sich in der Freistellungsphase befindet, unterliegt somit der betrieblichen Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht, ungeachtet der nicht vorgesehenen Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR. Das aktive Wahlrecht solcher AN ist daher zu bejahen (ebenso Däubler, AiB 01, 684 [688 f.]; Natzel, NZA 98, 1262 [1264 f.]; a. A. BAG 16. 4. 03, 7 ABR 53/02; Rieble/Gutzeit, BB 98, 638 [640 ff.]; Fitting, Rn. 32 m. w. N.; vgl. ferner BAG 25. 10. 00, NZA 01, 461, nach dessen Auffassung die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet, wenn durch die Freistellung des AN-Vertreters wegen der Altersteilzeit eine Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgt; vgl. auch BVerwG 15. 5. 02 – 6 P 8.01 u. 6 P 18.01 zum Personalvertretungsrecht: Wegfall des aktiven und passiven Wahlrechts wesentlich wegen fehlender Eingliederung und fehlender künftiger Betroffenheit). Dem BAG (a. a. O.) ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als die Wahrnehmung der Mitgliedschaft eines AN-Vertreters im AR konkrete Kenntnisse von dem UN und seinen Arbeitsabläufen verlangt. Dieser Grundsatz ist auch auf das Amt eines BR-Mitgliedes übertragbar. Ein BR-Mitglied muss umfassende Kenntnis über die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen im Betrieb haben, den Betrieb gewissermaßen »von innen kennen«. Diese Kenntnis geht dem im sog. Blockmodell befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten auf Dauer verloren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre beträgt. Damit ist bei dem Altersteilzeitbeschäftigten eine andere Situation gegeben, als etwa bei dem Wehrdienstleistenden, der lediglich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb nur vorübergehend nicht in den Betrieb eingegliedert ist. Das passive Wahlrecht ist daher bei dem AN, der die Altersteilzeit im sog. Blockmodell durchläuft, nicht gegeben.
Schon blöööööd!