Erstellt am 16.10.2014 um 21:58 Uhr von mifione
§ 119 meine ich nicht 199
Erstellt am 17.10.2014 um 09:26 Uhr von Castaneda
Erst mal auf den 23 Abs. 3 verweisen. 119 wäre in dem Falle nicht angemessen.
Erstellt am 17.10.2014 um 09:39 Uhr von Nubbel
was hältst du von ner flotten schulung?
Erstellt am 17.10.2014 um 10:44 Uhr von Hoppel
@ mifione
Mal ganz abgesehen davon, dass die Einladenden zur Wahlversammlung die Wählerliste bereits hätten beim AG anfordern müssen und diese dem gewählten Wahlvorstand unverzüglich hätte übergeben werden müssen ...
solltet der WV den AG jetzt tatsächlich unter Fristsetzung auffordern, die Wählerliste schleunigst beizubringen. Eure 7 Tage Frist ist in diesem Fall o.k..
Bekommt Ihr die Liste nicht, kann beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Anspruchsgrundlage (siehe auch LAG Hamm v. 14.03.2005 - 10 TaBV 31/05):
Der Wahlvorstand hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorlage einer Liste aller im Betrieb xxx beschäftigten Mitarbeiter/-innen nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors.
Dieser Anspruch folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz - WO.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Hierzu hat der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bereits aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten hat. Dazu hat er unverzüglich die Wählerliste aufzustellen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Durchführung eines ordentlichen Beschlussverfahrens würde jedoch bis hin zur rechtskräftigen Entscheidung mindestens mehrere Monate andauern. Die Einleitung eines ordentlichen Beschlussverfahrens zur Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste wäre damit mit der Verpflichtung des Wahlvorstandes, unverzüglich tätig zu werden, nicht mehr vereinbar. Aus diesem Grunde ist es auch allgemein anerkannt, dass die Vorlage einer Mitarbeiterliste zwecks Aufstellung der Wählerliste durch einstweilige Verfügung erzwingbar ist. "
Diesen Passus könntet Ihr ja ggf. mit Verweis auf das LAG Hamm in´s Schreiben reinkopieren.
Erstellt am 18.10.2014 um 10:15 Uhr von mifione
Danke erst mal für eure Hilfe muss dazu sagen wir haben noch gar kein BR ist unsere erste Wahl sind relativ unerfahren ich les mir halt mein Wissen an von Verdi bekommen wir nur minimal Hilfe was ich negativ finde