Erstellt am 07.09.2022 um 09:07 Uhr von moreno
Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer (Betriebsrats-)Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das schreibt § 78 Abs. 1 BetrVG vor. Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf eine ungestörte und unbeeinflusste Amtsausübung.
Das Recht auf ungestörte Amtsausübung steht dem Betriebsratsmitglied gegenüber jedermann zu. Quelle: DR. Kluge
Jedermann bedeutet auch andere Betriebsratsmitglieder.
Erstellt am 07.09.2022 um 09:09 Uhr von SabiKa89
was ein Unsinn - ein BR kann schon mal niemand etwas verbieten.
Auch keine Mehrheit einer Minderheit.
Wenn Du als BR Mitglied es als Deine Aufgabe siehts, im Rahmen der BR Arbeit mit Kolleginnen und Kollegen zu sprechen, dann machst Du dies.
Oder dreh den Spieß doch mal rum und frag die BR Mehrheit, auf welcher Rechtsgrundlage sie denken, ein solches Verbot überhaupt aussprechen zu können.
Erstellt am 07.09.2022 um 09:19 Uhr von rtjum
in Staaten wie Nordkorea dürfen Mehrheiten den Minderheiten etwas verbieten und da sollte die Minderheit, wenn sie denn gerne weiterleben möchte, sich auch daran halten.
Wir sind glücklicherweise in einer Demokratie und moreno hat eigentlich alles notwendige dazu gesagt.
Erstellt am 07.09.2022 um 09:59 Uhr von Enigmathika
"Darf ein BR-Gremium per Beschluss, mit der Begründung weil es Sprechstunden gibt, der BR-Minderheit im Gremium verbieten Betriebsbegehungen zu machen bzw. an den Arbeitsstätten Kontakt zu den Mitarbeitern aufzunehmen?"
Was für eine drollige Idee!
Jeder Mitarbeiter darf jedes BR-Mitglied ansprechen, natürlich auch außerhalb der Sprechzeiten.
Erstellt am 07.09.2022 um 11:10 Uhr von dieschi
"Darf ein BR-Gremium per Beschluss ... verbieten ... Betriebsbegehungen zu machen, Kontakt zu den Mitarbeitern aufzunehmen?"
Die kommen auf Ideen ^^
NEIN, natürlich nicht!
*kopfschüttel*
Erstellt am 08.09.2022 um 13:03 Uhr von Challenger
Zitat TomTom : Darf ein BR-Gremium per Beschluss, mit der Begründung weil es Sprechstunden gibt, der BR-Minderheit im Gremium verbieten Betriebsbegehungen zu machen bzw. an den Arbeitsstätten Kontakt zu den Mitarbeitern aufzunehmen?
Sorry, ein derartiger Beschluss ist rechtsunwirksam. Wenn, dann muss der BR im Zweifel darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, sein Beschluss beruht.