Angst vor Betriebsratgründung bei 180 Mitarbeitern
Hallo, unser betrieb besteht aus 180 mitarbeitern und hat KEINEN BETREIBSRAT!!!! Nun möchte ich gerne einen gründen und habe schon mit mitarbeitern gesprochen. Diese haben Angst
A) das wenn der chef von der gründung erfährt, er diejenigen rausschmeisst die das angesezettelt haben,
B) Wissen wir nicht was die ersten schritte sind ,Z.b wann besteht offizell der betriebsrat??, die wir machen müssen
um einen zu günden. Kann mir da jemand bitte weiterhelfen?
Liebe grüße nancy
Community-Antworten (3)
28.07.2006 um 23:48 Uhr
Hi Nancybäzimmer,
Ist bei euch im Betrieb eine Gewerkschaft vertreten? Dann solltet ihr zuerst mit dieser Kontakt aufnehmen. "Vertreten" heißt nicht, dass die Gewerkschaft ein Büro in eurem Betrieb unterhält. Ein paar organisierte Mitglieder reichen wohl aus.
Dieser Link hilft sicher auch weiter
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf
29.07.2006 um 00:04 Uhr
Nancy,
ich nehme mal an, das der überwiegende Teil der Betriebratsgründungen mit etwas Angst der Gründer und Mitarbeiter verbunden war, und trotzdem gibt es sehr viele Firmen, die einen gegründet haben, auch wenn sie sich gegen den Widerstand des Chefs durchsetzen mußten.
Nicht umsonst hat der Gesetzgeber einen Betriebsrat mit einem eigenen Gesetz ausgestattet, weil es der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers ist, das sich Betriebsräte gründen.
Hier hat er auch alles Wesentliche hineingeschrieben, u.a. auch, was den Schutz von Mitarbeitern angeht, die einen Betriebsrat gründen.
Les Dir mal in Ruhe das Betriebsverfassungsgesetz durch, konkret was die Gründung angeht, auch mit Kommentierungen und sucht Euch einen Partner wie die Gewerkschaft, die Euch bei der Gründung (und auch danach) unterstützt.
29.07.2006 um 01:30 Uhr
Drei Arbeitnehmer des Betriebes laden schriftlich zu einer Wahlversammlung ein. In dieser Wahlversammlung wird der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt. Ab dem Zeitpunkt an dem die Einladung zur Wahlversammlung im Betrieb bekannt gemacht wurde genießen die drei Einladenden den besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Abs.3a KschG.
Wurde in der Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, können deren Mitglieder, vor Einleitung der Betriebsratswahl, auf Beschluß des Wahlvorstandes entsprechende Schulungen besuchen. Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Die Mitglieder des gewählten Wahlvorstandes werden gem. § 15 Abs.3 KschG vor Kündignungen geschützt.
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