Erstellt am 10.04.2014 um 15:09 Uhr von gironimo
Wenn sie für Euch tätig sind, ist es egal ob als Admin oder techn. AD. Es gilt allein § 7 BetrVG (...) . Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese Wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Im Betrieb ist dabei nicht räumlich zu sehen; sondern arbeitsbezogen für die betriebliche Organisation.
Erstellt am 10.04.2014 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Da sollte man das Konstrukt schon sehr genau kennen. Als erstes Mal die Vertragsgestaltung zwischen Euch und dem Verleiher. Sind denn tatsächlich alle AN nach AÜG eingestellt?
Denkbar wäre z.B. auch folgendes Konstrukt:
Die zwei Admins sind per AÜG bei Euch eigestellt. Die Techniker hingegen arbeiten im Rahmen von Werkverträgen.
Die zwei Admins sitzen bei Euch, erhalten direkte Arbeitsanweisungen und koordinieren nach diesen Anweisungen die notwendigen Termine mit ihrem Arbeitgeber für die Werkverträge.
Dann wären tatsächlich nur die beiden Admin wahlberechtigt.
Erstellt am 10.04.2014 um 17:09 Uhr von nicoline
Das sehe ich absolut genau so, wie Pjöööng. Ganz besonders wenn es um Schwellenwerte geht, sollte man sich als WV die Vertragsgestaltung genau ansehen.Man glaubt nicht, welche Vertragskonstrukte AG aus den unterschiedlichsten Gründen bilden.