Da hast du jetzt aber ein Paket geschnürt, wo sich anscheinend keiner so recht ran traut.
Naja, kann ich auch irgendwie nachvollziehen.
Hier handelt es sich letztlich auch um ein Thema, das man nicht mal so eben mit kurzen Worten beantworten kann. Auch ich nicht. Hierzu schreiben andere ja auch ganze Bücher.
Da es hier auch vielfältige Möglichkeiten gibt, kann ich auch nur einzelne aufzeigen.
Neben Mitbestimmungspflichtigen gibt es ja auch solche, die nur einer Info an den BR unterliegen. Hier hätte der BR bereits bei den Einstellungen entsprechend aktiv werden müssen und bereits zu diesem Zeitpunkt den jeweiligen Status prüfen müssen. Für einen WV kann dieses jetzt in eine Mammutarbeit ausarten.
Schau dir die nachstehenden Urteile einmal etwas näher an. Das Erste gibt ein paar Eingruppierungsbewertungen ab. Das Zweite befasst sich mit Mitbestimmungspflichtigen Aspekten.
BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09
BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 3/94
Da hier ev. auch Scheinverträge oder Koppelungen von Werkverträgen vorliegen könnten, mache ich mir einmal die Mühe und zeige ein paar Punkte auf, die helfen könnten, hier dass Vorliegen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses begründen zu helfen.
Merkmale, die für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen würden:
• Persönliche Abhängigkeit,
• Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
• feste Arbeitszeiten,
• Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,
• feste Bezüge,
• Urlaubsanspruch,
• Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
• Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
• Überstundenvergütung,
• zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
• Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
• kein Unternehmerrisiko,
• kein Kapitaleinsatz,
• keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
• Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
• Eingliederung in den Betrieb,
• Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,
• Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
Für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft sprechende Merkmale sind in ihrer Bedeutung jeweils gegeneinander abzuwägen.
Eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse könnte hier auch entsprechende Schlüsse zulassen.
Merkmale, die für eine freie Tätigkeit sprechen:
• Anmeldung eines Gewerbebetriebes,
• Berechtigung/Verpflichtung zu eigener Werbung,
• Berechtigung zur Beschaffung von Hilfskräften,
• eigenes Unternehmerrisiko,
• Erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
• freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit,
• Gewährleistungspflicht einschließlich Haftung für Erfüllungsgehilfen,
• persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit,
• unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit,
• uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner und
• Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer.
Puh…..war jetzt doch eine heiden Arbeit. Ich hoffe aber, dass es euch weiterhilft.