Erstellt am 28.03.2014 um 09:02 Uhr von Oblatixx
Rechne doch mit d'hondt nach. Wenn Liste 2 keinen Ersatz mehr hat, dann kommt der Ersatz von der Liste mit der nächsten Höchstzahl. Ansonsten immer von der gleichen Liste, Minderheiten mal außen vor gelassen.
Erstellt am 28.03.2014 um 09:06 Uhr von berwie
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die
Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten
Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf
die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der
Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Erstellt am 28.03.2014 um 09:12 Uhr von gironimo
So ist es. Immer von der gleichen Liste wird nachgerückt - es sei denn, es ist keiner mehr da. Auch wenn das Minderheitengeschlecht nicht mehr bewahrt werden kann, weil die betroffene Liste keinen entsprechenden Nachrücker mehr hat, kann ein Listenwechsel stattfinden.
Aber eben nur dann - also mache Dir erst einmal keine Sorgen.
Erstellt am 28.03.2014 um 22:10 Uhr von priesterin