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Wahlrecht bei Wechsel zwischen Betrieben mit unterschiedlichen Wahlterminen

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ThomasWS
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben an unterschiedlichen Standorten zu verschiedenen Terminen BR Wahlen. Im Betrieb A wird am 10. April gewählt. Im Betrieb B am 8. Mai. Ein Mitarbeiter wechselt am 1. Mai von Betrieb A zu Betrieb B. In welchen Betrieben hat der Mitarbeiter ein Wahlrecht. Der Mitarbeiter ist länger als 6 Monate im Unternehmen und ich würde sagen, dass er in beiden Betrieben ein passives Wahlrecht hat. Im Betrieb B muss der Wahlvorstand die Wählerliste aktualisieren, sobald der neue Mitarbeiter in den Betrieb gewechselt hat. Ist das so korrekt?

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Community-Antworten (3)

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gironimo

10.03.2014 um 08:49 Uhr

Klingt so, dass er in beiden Betrieben das aktive und passive Wahlrecht hat. Es sind doch Betriebe des selben Unternehmens - oder? (Wobei das passive Wahlrecht im Betrieb A ja nun nicht mehr viel Bedeutung hat.)

H
Hartmut

10.03.2014 um 09:00 Uhr

Hmm ... ich weiß, dass gironimo meistens recht hat, aber wie begründet sich das passive Wahlrecht in Betrieb B? Ich sehe das nicht.

Denn es zählt die 6-monatige Zugehörigkeit zum Betrieb, nicht (notwendigerweise) zum Unternehmen. Bis zu 3 Monate in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens werden anerkannt, ok. Damit kommt er aber in Betrieb B noch nicht auf 6 Monate.

Oder was sehe ich schon wieder nicht?

EDIT: Hab's selbst gefunden - die 3-Monats-Grenze ist keine. Passives Wahlrecht in Betrieb B ist gegeben.

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ThomasWS

10.03.2014 um 09:08 Uhr

Ich denke, § 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG regelt das passive Wahlrecht und damit die Wählbarkeit des Kollegen.

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