Erstellt am 10.03.2014 um 07:49 Uhr von gironimo
Klingt so, dass er in beiden Betrieben das aktive und passive Wahlrecht hat. Es sind doch Betriebe des selben Unternehmens - oder? (Wobei das passive Wahlrecht im Betrieb A ja nun nicht mehr viel Bedeutung hat.)
Erstellt am 10.03.2014 um 08:00 Uhr von Hartmut
Hmm ... ich weiß, dass gironimo meistens recht hat, aber wie begründet sich das passive Wahlrecht in Betrieb B? Ich sehe das nicht.
Denn es zählt die 6-monatige Zugehörigkeit zum Betrieb, nicht (notwendigerweise) zum Unternehmen. Bis zu 3 Monate in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens werden anerkannt, ok. Damit kommt er aber in Betrieb B noch nicht auf 6 Monate.
Oder was sehe ich schon wieder nicht?
EDIT: Hab's selbst gefunden - die 3-Monats-Grenze ist keine. Passives Wahlrecht in Betrieb B ist gegeben.
Erstellt am 10.03.2014 um 08:08 Uhr von ThomasWS
Ich denke, § 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrVG regelt das passive Wahlrecht und damit die Wählbarkeit des Kollegen.