Erstellt am 23.02.2014 um 13:31 Uhr von pemahu
Die Wählerlisten dürfen nicht nach 14 Tagen entfernt werden, sie müssen bis zur Wahl hängen bleiben, regelmäßig aktualisiert.
Die Wahlen müssen doch nicht abgebrochen werden, Deinem Anliegen könnte ja noch entsprochen werden.
Erstellt am 23.02.2014 um 13:35 Uhr von Skyline
Die gesamten Listen sind entfernt worden.
Erstellt am 23.02.2014 um 15:04 Uhr von Hartmut
Hallo Skyline, was heißt die Listen sind entfernt worden!? Die Wählerlisten meinst du? Die sind gem. §2 Abs. 4 WO 'vom Tage der Einleitung der Wahl ... bis zum Abschluss der Stimmabgabe ... auszuhängen.' Das heißt, ohne Unterbrechung! Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar.
Erstellt am 23.02.2014 um 16:09 Uhr von Skyline
Sorry für meine selbst fehlerhafte Vermutung , das die Listen nach 14 Tagen durch wären.
Aber zurück.
Die Listen der Wähler und der Kanditaten hängen nicht mehr an schwarzen Brett , im übrigen waren sie auch nicht zusammen geheftet.
Nach 14 Tage am Brett sollten die Frist der Einsprüche so wie die Frist der Wahlvorschlägen beendet sein.
Sollte es sein wegen Prüfung der WAHLVORSCHLÄGE?
Erstellt am 23.02.2014 um 20:04 Uhr von Oblatixx
Die Wählerliste darf nicht abgenommen werden. Wer pennt denn da?
Erstellt am 24.02.2014 um 09:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Oblatixx).
"Die Wählerliste darf nicht abgenommen werden. Wer pennt denn da?"
Möglicherweise Oblatixx?
Zitat (Hartmut):
"Die Wählerlisten meinst du? Die sind gem. §2 Abs. 4 WO 'vom Tage der Einleitung der Wahl ... bis zum Abschluss der Stimmabgabe ... auszuhängen.' Das heißt, ohne Unterbrechung! Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar."
Na, das nenne ich mal wieder eine kreative Art zu zitieren. Oder hat man Dir ein Plagiat der WO untergejubelt? Im Original heißt es jedenfalls "... auszulegen." Und das ist ein erheblicher Unterschied.
Falls ein Abdruck der Wählerliste zusätzlich ausgehängt und nun entfernt wurde, wäre zu prüfen, was zum Ort der Auslage im Wahlausschreiben benannt wurde. Das ist maßgeblich, nicht eventuelle zusätzliche Orte.
Erstellt am 24.02.2014 um 10:54 Uhr von Rattle
Hallo,
Pjöööng, endlich mal jemand der hier den durchblick hat (Daumen hoch).
MFG
Erstellt am 24.02.2014 um 11:13 Uhr von humorlie
Wer hat hier ne durchblick?????
Wenne hiermit pjöööng meinst, dann aber nur auf ein äuglein. Auf de zweite habense ihm auch ne jetürkte wo unterjeschoben.
Erstellt am 24.02.2014 um 11:20 Uhr von humorlie
§ 3 WO – Wahlausschreiben
(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. 3§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Jol......da hat datt humorli doch wieder sein spässle......
Erstellt am 24.02.2014 um 11:55 Uhr von Rattle
Hallo,
humorlie, du meinst das wahlausschreiben, hier geht es um die wählerliste, gell.
MFG
Erstellt am 24.02.2014 um 11:58 Uhr von Pjöööng
Oh man "humorlie"! Bist ein ganz witziger? Mit Deinem Humor solltest Du vielleicht besser in ein Mario Barth Fan Forum gehen, hier ist das völlig fehl am Platze!
Für alle Mitleser:
In der Frage ging es um die Wählerliste und diese ist nach § 2 Abs 4 der WO "auszulegen".
Jetzt meint Spaßkopf "humorlie" dadurch dass er die Vorschriften für das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 der WO) zitiert, hier Verwirrung stiften zu können.
Geht's noch?
Erstellt am 24.02.2014 um 11:59 Uhr von Lotte
Hallo humorlie,
nur dass es hier nicht um das Wahlausschreiben geht!
Es geht um die Wählerlisten. Da hilft eher der § 2 WO BetrVG
"4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. ..."
Also bitte nochmal Deine Brille überprüfen ;-)
Erstellt am 24.02.2014 um 12:00 Uhr von Lotte
Hallo Pjöööng,
Du warst schneller ;-))
LG Lotte
Erstellt am 24.02.2014 um 13:33 Uhr von Skyline
Die Wählerliste wird berichtigt. Die Leih-Monteure kommen hinzu.
Nun ist es so das diese von der ganzen Materie nichts mitbekommen.
Wer sollte oder müsste diesen Bescheid geben das sie wählen dürfen ?
Eine Briefwahl wäre für die Monteure Sinnvoll, was meint ihr?
Erstellt am 24.02.2014 um 13:38 Uhr von Kölner
Es gibt für alles ein Für und Wider - so auch für die Briefwahl der Monteure. Ich würde als WV diesbezüglich mal genauer prüfen, wer am Wahltag aller Voraussicht nicht im Betrieb sein wird. Danach kann man ja Rückschlüsse ziehn, die entsprechend zum Versand von Briefwahlunterlagen den WV berechtigen oder eben nicht.
Was die Leiharbeitnehmer betrifft: Da ist jeder seines eigenen Glückes Schmied. Man kann ihnen ja im Gespräch unter Kollegen (als Wahlbewerber würde ich das direkt machen) mal beibiegen, was und wie die BR-Wahl ist.
Punkt.
Als WV würde ich mich aber zurückhalten.
Erstellt am 24.02.2014 um 13:43 Uhr von Rattle
Hallo,
lies dir den §24 Abs 2 WO mal genau durch.............
ich meine Skyline .-)
MFG
Erstellt am 24.02.2014 um 19:39 Uhr von humorlie
„Also bitte nochmal Deine Brille überprüfen“
Nix brille, habe jetzt wasser in auge…..alles böse jungs und mädels hier, keiner mag humorlies spässle.
„Jetzt meint Spaßkopf "humorlie" dadurch dass er die Vorschriften für das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 der WO) zitiert, hier Verwirrung stiften zu können.“
Wie, hattet nich jeklappt????
„Was die Leiharbeitnehmer betrifft: Da ist jeder seines eigenen Glückes Schmied.“
Wie, ike kann kein glück schmieden!……..wo krichste datt her?……auch haben wollen glück…..schmieden ich dann selber.