Verlust der Wählbarkeit
Hallo,
der Wahlvorstand muss ja prüfen ob jeder Kandidat wählbar ist, bzw kein Verlust der Wählbarkeit vorliegt. § 45 StGB. Aber wie lässt sich das in der Praxis durchführen ?
MfG
Community-Antworten (4)
17.02.2014 um 16:56 Uhr
sehr gute Frage.
Detektiv spielen braucht ihr jedenfalls nicht. Also entweder ihr wisst es oder erfahrt etwas aus der Personalabteilung - ansonsten .........
17.02.2014 um 18:11 Uhr
"Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."
Also... wenn jemand länger als ein Jahr von seinem Arbeitsplatz weg ist und alle nur noch darüber tuscheln ...
Aber im Ernst: Ich denke dass diese Regelung bei den BR-Wahlen keine wesentliche Rolle spielt.
17.02.2014 um 18:55 Uhr
@ Pjöööng Hallo, wenn jemand für ein Jahr oder länger verurteilt wird, aber die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird, merkt das niemand .
MfG
17.02.2014 um 20:04 Uhr
... wenn es niemand merkt, wird auch niemand die Wahl anfechten.
Wenn es dann durch irgendeinen Zufall doch ruchbar wird, fliegt der/diejenige raus, aber die übrige Wahl ist ja in keiner Weise zu beanstanden, also gültig! ---> BR-Nachrücker folgt (einziges Problem wäre also, ihr hättet keine Nachrücker!)
Ansonsten gilt, was gironimo geschrieben hat!
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