Wählbarkeit. Kann man vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?
Hi :o) Folgendes: Im Gesetzestext steht ja zur Wählbarkeit: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören... Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. ..."
Nun ist es aber bei einem Kollegen folgendermaßen: Er arbeitet seit mehreren Jahren im Betrieb, hat aber dann letztes Jahr für einige Monate den Arbeitgeber gewechselt und ist aber seit dem 01.01 wieder bei uns. Folglich hat er keine 6 Monate Betriebszugehörigkeit... Oder.. kann man seine vergangene Betriebszugehörigkeit auch dazu zählen?
Community-Antworten (4)
15.05.2006 um 10:11 Uhr
Hallo No-Name, im Kommentar von Däubler zum § 8 BetrVG Rn 13 wird eine Abwesenheit von maximal 2 Monaten als unschädlich für die Wählbarkeit beschrieben. Als Wahlvorstand würde ich diesen Kollegen als wählbar ansehen, weil er ja einen Einblick in die betrieblichen Verhältnisse vorher schon gehabt hat. Letztlich entscheiden die KollegenInnen mit ihrer Stimme darüber.
15.05.2006 um 10:44 Uhr
Hallo pit47, wird ein nicht wählbarer Kandidat zur Wahl zugelassen, ist die Wahl ohne wenn und aber anfechtbar!!! Also gebe keine Ratschläge, die rechtlich nicht haltbar sind.
Dieser Kollege darf wählen, aber NICHT gewählt werden!
Nachtrag: Fitting, 22. Aufl., §8 RN 49 Keine "Unmittelbarkeit" liegt vor, wenn der AN zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen AG begründet hat...
15.05.2006 um 10:59 Uhr
Hallo No-Name, wenn der Kollege länger als zwei Monate das Arbeitsverhältnis unterbrochen hat, ist er nicht wählbar.
@Fayence, auch im Fitting, 23. Aufl., §8 Rn 45 wird diese 2 Monatsfrist beschrieben.
15.05.2006 um 11:21 Uhr
@ pit47
Ich habe nicht umsonst zitiert, dass die "Unmittelbarkeit = 2 Monatsfrist" nicht in Betracht kommt, wenn dieser AN zwischenzeitlich bei einem anderen AG beschäftigt war. Das wird sich auch in der 23. Fitting Auflage nicht geändert haben. Lese bitte ein paar Randnotizen weiter! Die etwas "ältere" Fitting Meinung, findet sich auch in der brandaktuellen Däubler Ausgabe wieder!
Verwandte Themen
Wählbarkeit, Betriebsübergang, 6-Monatsfrist
ÄlterBis Februar 2016 arbeitete ich in einer Gesellschaft mit zwei Standbeinen (1. Service 2. Projekte). Ab dem 01.03.2016 wurden die Projekte in eine komplett eigenständige Gesellschaft neuen Namens ausge
Betriebsübergang und Kandidatur bei Betriebsratswahl
Können Mitarbeiter, die nach einem Betriebsübergang in einen Betrieb eingegliedert wurden, bei der regulären Betriebsratswahl Wahlbewerber sein, wenn der Betriebsübergang weniger als 6 Monate zurückli
Betriebszugehörigkeit
ÄlterAb wie vielen Monaten Betriebszugehörigkeit bin ich dann wahlberechtigt. Gibt es auch hier eine Einschränkung wie bei der Wählbarkeit?
Wählbarkeit - wie lange muss jemand im Unternehmen sein ?
ÄlterNachdem ich hier mir nun einige Beiträge mal durchgelesen habe, möchte ich auch mal eine Frage stellen und bin gespannt auf die Antworten. Mitarbeiter (ehem. BR Vorsitzender) hatte zum 30.09.05 gekü
Wählbarkeit/Umschüler - besitzen diese Personen ein Wahlrecht?
ÄlterHallo, sind Umschüler, die ein Arbeits-/Ausbildungsverhältnis mit dem Arbeitgeber haben und auch schon 10 Jahre im Betrieb gearbeitet haben, wählbar? Nach meiner Auffassung sind sie es, allerdings gi