Erstellt am 05.11.2009 um 16:18 Uhr von DonJohnson
Hier wird meines Wissend der Tag der Wahleinleitung als Stichtag genommen und nicht der Tag der Wahl. Da die Wählerlisten zu dem Zeitpunkt erstellt sind, ist es IMHO logisch. Auch der Abs 2 spricht für diese These. Leider muß ich gestehen, dass ich da ein sehr gefährliches Halbwissen (oder weniger) habe.
Aus diesem Grund werde ich auch ein Seminar diesbezüglich belegen und würde auch dir das raten...
Erstellt am 05.11.2009 um 16:31 Uhr von derdermalwjlwar
Was ist los DJ, schwächelst Du?
Natürlich ist hier der Zeitpunkt der Wahl gemeint.
Erstellt am 05.11.2009 um 16:41 Uhr von DonJohnson
wjl
Nun Kollege, wie ich schreib, bin ich in dem Thema nicht wirklich firm. Da ich aber weiß, dass alles was ich hier schreibe genau unter die Lupe genommen wird, und keiner meiner lieben KollegenInnen bis dato was dazu geschrieben hat, habe ich meine Vermutung (begründet wie gesagt auf Abs 2) hier einfach mal gepostet ;-)))
Erstellt am 05.11.2009 um 19:54 Uhr von DerAlteHeini
Rettass
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag, also am Tag der Stimmabgabe, dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.