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Wählbarkeit des Ehemanns einer Führungskraft

W
wähler
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag! Wir müssen einen neuen Betriebsrat wählen und ich bin im Wahlvorstand. Nun haben wir eine Berwerbung eines Mitarbeiters, der alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt; aber: er ist der Ehemann einer Führungskraft mit Personalverantwortung, die zudem die größte Abteilung leitet. Wie ist diese private Verquickung zu beurteilen? Vielen Dank!

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Community-Antworten (5)

I
Irmgard

27.02.2012 um 17:43 Uhr

Wie ist diese private Verquickung zu beurteilen?

Gar nicht!

K
Kulum

27.02.2012 um 17:52 Uhr

Das beurteilen dann die Wähler

P
Petrus

27.02.2012 um 17:54 Uhr

Guckst Du §5(2) #5 BetrVG + Kommentar! Wenn "Führungskraft" also nicht "Arbeitgeber" (wer dazu gehört: siehe Kommentar) heißt, sondern "nur" leitender Angestellter, gibt es da wohl nichts zu beurteilen.

G
gironimo

27.02.2012 um 18:50 Uhr

ja eben § 5 Abs.: 2 >Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht< Nr. 5>der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.<

Aber eben nicht einer anderen Führungskraft. Ein Schelm der da glaubt, der Personalverantwortliche habe da einen Hintergedanken ........

P
polybär

27.02.2012 um 19:36 Uhr

@wähler, das darf der wähler selber entscheiden, wenn wir alle "verqickungen" in der firma berücksichtigen würden, dann müsste ich ja als erstes mein mandat "entwählern" oder glaubst du das ich der "baggerbär vorm herren" vor der geschäftfüherin halt mache ?

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