Wählbarkeit des Ehemanns einer Führungskraft
Guten Tag! Wir müssen einen neuen Betriebsrat wählen und ich bin im Wahlvorstand. Nun haben wir eine Berwerbung eines Mitarbeiters, der alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt; aber: er ist der Ehemann einer Führungskraft mit Personalverantwortung, die zudem die größte Abteilung leitet. Wie ist diese private Verquickung zu beurteilen? Vielen Dank!
Community-Antworten (5)
27.02.2012 um 17:43 Uhr
Wie ist diese private Verquickung zu beurteilen?
Gar nicht!
27.02.2012 um 17:52 Uhr
Das beurteilen dann die Wähler
27.02.2012 um 17:54 Uhr
Guckst Du §5(2) #5 BetrVG + Kommentar! Wenn "Führungskraft" also nicht "Arbeitgeber" (wer dazu gehört: siehe Kommentar) heißt, sondern "nur" leitender Angestellter, gibt es da wohl nichts zu beurteilen.
27.02.2012 um 18:50 Uhr
ja eben § 5 Abs.: 2 >Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht< Nr. 5>der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.<
Aber eben nicht einer anderen Führungskraft. Ein Schelm der da glaubt, der Personalverantwortliche habe da einen Hintergedanken ........
27.02.2012 um 19:36 Uhr
@wähler, das darf der wähler selber entscheiden, wenn wir alle "verqickungen" in der firma berücksichtigen würden, dann müsste ich ja als erstes mein mandat "entwählern" oder glaubst du das ich der "baggerbär vorm herren" vor der geschäftfüherin halt mache ?
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