Erstellt am 26.01.2024 um 19:06 Uhr von Moreno
Anonyme Bescherden kommen grundsätzlich in den Papierkorb!
Erstellt am 26.01.2024 um 22:51 Uhr von Olav HB
Auch anonyme Beschwerden müssen nachgegangen werden. Sofortigen Verweis zum papierkorb, wie vorher vorgeschlagen, ist einfach ein grober Pflichtverstoß des BRs. Nirgendwo im BetrVG steht, dass eine Beschwerde namentlich sein muss, es ist also nicht im Ermessen des BRs zu entscheiden, solche Beschwerden nicht anzunehmen.
Stärker noch, ein anonyme Beschwerde kann ein Hinweis sein auf ein vergiftetes Betriebsklima. Entweder fürchtet jemand Repräsalien wenn bekannt wird, das er/sie/es sich beschwert hat, oder jemand will einfach nur anschwärzen. Egal aber was die Motivation ist, der BR sollte die Beschwerde nachgehen.
Kommt der BR zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unbegründet ist, gibt es auch kein Grund hiervon ein Vermerk in einer Personalakt anfertigen zu lassen. Unbegründet ist undbegründet. Punkt. Leider kann man das bei eine anonyme Beschwerde den Beschwerdeführer nicht rückmelden, aber das lässt sich nicht ändern.
Erstellt am 27.01.2024 um 08:51 Uhr von Tagträumer_5
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 27.01.2024 um 11:10 Uhr von celestro
"Auch anonyme Beschwerden müssen nachgegangen werden."
Und wie soll man das machen, wenn man die Person die sich beschwert, nicht einmal dazu befragen kann?
Erstellt am 27.01.2024 um 12:53 Uhr von Catweazle
Nach dem 85er ist der BR verpflichtet Beschwerden von Mitarbeitern im Betrieb zu behandeln. Wie soll der BR in diesem Fall die Zugehörigkeit prüfen? Die Beschwerde könnte auch von einen Kunden stammen.
Erstellt am 27.01.2024 um 20:43 Uhr von Moreno
Wenn ich mehr Informationen benötige und das wäre hier ja der Fall ist das Ding für die Tonne! Kein Vorgesetzer muss ein Vorbild sein...sonst hätten wir keine mehr ;-)
Erstellt am 28.01.2024 um 22:06 Uhr von Dummerhund
----Anders als die Beschwerde vor dem Arbeitgeber kann die Beschwerde an den Betriebsrat auch anonym eingereicht werden. Der Betriebsrat kann in diesem Fall über die Beschwerde aber nur dann entscheiden, wenn dies ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers möglich ist und dabei keine Rechte Dritter verletzt werden. Andernfalls darf der Betriebsrat die Beschwerde sofort verwerfen. Selten wird der Betriebsrat schon auf Grundlage der Beschwerdeschrift eine sichere Entscheidung treffen können.----
Heißt: Reicht der MA beim BR eine anonyme Beschwerde ein über allgemeine Umstände und der BR braucht dazu bei dem Beschwerdeführer keine Rücksprache zu nehmen, dann kann er die Beschwerde bearbeiten soweit er sie als berechtigt einstuft.
Erstellt am 29.01.2024 um 08:22 Uhr von takkus
Es wurde aber keine Beschwerde über allgemeine Umstände eingereicht, sondern über eine Führungskraft.
Erstellt am 29.01.2024 um 08:28 Uhr von nicht brauchen
Inhaltlich wird sich über die Vorbildfunktion der Führungskraft beschwert...
Er raucht und trinkt zu viel Kaffee. Also wird sich über ihn beschwert. Ist kein gutes Vorbild.
Sorry aber dass eine Führungskraft eine Vorbildfunktion haben muss ist mir entgangen.
Erstellt am 29.01.2024 um 08:29 Uhr von Muschelschubser
Hatten wir selbst auch schon, so dass wir uns damit eingehend beschäftigt haben. Es hängt davon ab, bei wem die Beschwerde eingereicht wurde.
Eine Beschwerde nach §84 benötigt einen Beschwerdeführer und wird bei den zuständigen Stellen des Betriebs eingereicht.
Eine Beschwerde nach §85, die beim Betriebsrat eingereicht wird, benötigt keinen Beschwerdeführer. Sie kann auch anonym, oder - wie in unserem Fall - im Namen einer ganzen Abteilung beim BR eingereicht werden.
Der BR muss lediglich prüfen, ob eine Beschwerde aufgrund des dargestellten Inhalts berechtigt ist. Wenn ja, MUSS er beim AG auf Abhilfe hinwirken.
Der BR kann dabei auf den Formulierungen des Einreichers vertrauen und muss die Beschwerde nicht auf den Wahrheitsgehalt prüfen (was in der Praxis auch nur schwer möglich ist).
Erstellt am 29.01.2024 um 10:03 Uhr von Kehler
Wir hatten vor Jahren auch eine anonyme Beschwerde über eine Führungskraft.
Wir haben die Beschwerde in der Sitzung besprochen und danach war der damalige BRV bei dieser Führungskraft und hat alles geklärt.
Erstellt am 29.01.2024 um 13:30 Uhr von fantil
Zitat Moreno:
"Anonyme Bescherden kommen grundsätzlich in den Papierkorb! "
Recht hast du, am besten noch bevor sie gelesen wurde!
Um jemanden eins auszuwischen bräuchte ich mich ja nur anonym wegen sexueller Belästigung beschweren und schon hat dieser unschuldige Mitarbeiter sein Brandzeichen bekommen. Anzeige erstatten kann er auch nicht, da es ja niemanden gibt, der es gesagt hat...!
Erstellt am 29.01.2024 um 13:32 Uhr von Kehler
Um jemanden eins auszuwischen bräuchte ich mich ja nur anonym wegen sexueller Belästigung beschweren und schon hat dieser unschuldige Mitarbeiter sein Brandzeichen bekommen. Anzeige erstatten kann er auch nicht, da es ja niemanden gibt, der es gesagt hat...!
Wenn man einen unfähigen BR hat, kann sowas passieren.
Erstellt am 29.01.2024 um 13:42 Uhr von RudiRadeberger
"Um jemanden eins auszuwischen bräuchte ich mich ja nur anonym wegen sexueller Belästigung beschweren und schon hat dieser unschuldige Mitarbeiter sein Brandzeichen bekommen. Anzeige erstatten kann er auch nicht, da es ja niemanden gibt, der es gesagt hat...!"
Dir ist schon klar, dass das Whistleblowergesetz genau diese Anonymität gewährleistet? Gleichzeitig wird dadurch die Hemmschwelle gesenkt, Missstände aus Angst vor Sanktionen nicht anzusprechen. Wenn ich also einen BR habe, der solchen anonymen Hinweisen nicht nachgeht, habe ich mittlerweile andere Möglichkeiten.
Erstellt am 29.01.2024 um 15:24 Uhr von Muschelschubser
Anonyme Beschwerden kann ich persönlich fallweise durchaus nachvollziehen.
Natürlich kann man damit auch viel Mist anstellen, aber sie sind deshalb nicht per se ein Fall für die Tonne.
In unserem Fall hat die Führungskraft eine extreme Drohkulisse aufgebaut, und aus Angst vor Repressalien hat niemand den Beschwerdeführer machen wollen.
Das ging dann auch anonym über den BR. Nach mehreren erfolglosen Gesprächen hat die Führungsaufgaben dann halt ein anderer aufgetragen bekommen.
Erstellt am 29.01.2024 um 22:10 Uhr von Dummerhund
----Dürfen bei einer anonymen Beschwerde die Personalabteilung oder weitere Stellen informiert werden.-----
Dürfen ja, aber ich würde grundsätzlich erst mal davon abraten.
Erst mal ordentlich prüfen ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Wenn ja, der Sache ordentlich und sensibel auf den Grund gehen. Am Ende kann die Angelegenheit, sollte sich eine Schuld , Vergehen oder Sonstiges heraus stellen, auf kurzem Weg geregelt werden. Mann muss deshalb nicht immer gleich sämtlich Kirchglocken von Deutschland bimmeln lassen.