Erstellt am 12.02.2014 um 14:49 Uhr von gironimo
wenn er am Wahltag nicht schon unwiderruflich freigestellt ist, kann er wählen.
Erstellt am 12.02.2014 um 15:49 Uhr von asievert
Er ist unwiderruflich freigestellt bis zum Auslauf seines Vertrages.
Welche Stelle der Wahlordnung bzw. des BetrVG sagt aus, dass ein unwiderruflich freigestellter MA nicht aktiv wählen darf?
Am 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis auch dann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht, wenn der AN während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt ist.
Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem AV begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet somit bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung nicht bereits zum tatsächlichen letzten Arbeitstag, sondern grundsätzlich mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ihre Aussage steht daher etwas in Widerspruch mit der oben zitierten Internetquelle.
Was wäre denn nun korrekt?
Erstellt am 12.02.2014 um 16:36 Uhr von pemahu
eben: nur etwas im Widerspruch:
das Beschäftigungsverhältnis ende erst zum 31.3, aber wenn/da die Freistellung unwideruflich ist, gehört dieser Beschäftigte trotzdem nicht auf die Wählerliste!
Erstellt am 12.02.2014 um 16:50 Uhr von asievert
ja, aber wo genau steht das? Ich verstehe den Standpunkt, brauche jedoch irgendetwas handfestes um es zu untermauern.
Auf welchen Part des BetrVG, der WO oder eines anderen relevanten Gesetzestextes stützt diese Aussage?
Erstellt am 12.02.2014 um 17:07 Uhr von pillepalleTR
Mich würde hier eine explizite Quellenangabe (AZ) auch interessieren, da ich den Begriff "unwiderrufliche Freistellung" bisher nur in Zusammenhang mit Altersteilzeit bringe.
Erstellt am 12.02.2014 um 17:27 Uhr von Nubbel
"analog" ist das zauberwort
Erstellt am 12.02.2014 um 18:03 Uhr von nicoline
asievert,
*ja, aber wo genau steht das? Ich verstehe den Standpunkt, brauche jedoch irgendetwas handfestes um es zu untermauern*
BAG v. 25.10.2000 - 7 ABR 18/00
Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im sog.
Blockmodell nicht mehr beschäftigt iSd § 76 Abs 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter bzw der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit.
http://lexetius.com/2000,4604
§ 76 Abs. 2 BetrVG 1952
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und
unmittelbarer Wahl von allen nach§ 7 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebe
des Unternehmens für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der
Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein Vertreter der
Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer
beschäftigt sein.
Das Urteil wurde zwar zu einer Aufsichtsratswahl gesprochen, gilt aber ebenso für die BR Wahl, weil es hier um den AN Begriff geht und lässt sich somit auch auf anderweitig unwiderruflich freigestellte Beschäftigte anwenden.
Erstellt am 12.02.2014 um 21:23 Uhr von pemahu
ich hab aus dem von nicoline angeführten 7 ABR 18/00 Urteil Punkt 17 der Begründung rauskopiert: (das dürfte doch genügend handfest hinsichtlich Deiner Fragestellung sein)
[17] c) Ein ruhendes Arbeitsverhältnis, in dem die wechselseitigen Hauptleistungspflichten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses suspendiert sind, erfüllt die Voraussetzungen einer Beschäftigung im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG 1952 nicht. Allerdings führt nicht jede tatsächliche Unterbrechung der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dazu, daß eine Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 76 Abs. 2 BetrVG 1952 nicht mehr vorliegt. Nach Sinn und Zweck der Norm ist es gerechtfertigt, zumindest noch solche Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG 1952 anzusehen, die zwar vorübergehend keine Arbeitsleistung erbringen, aber in den Betrieb zurückkehren werden. Denn diese Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse an den Entscheidungen des Aufsichtsrats schon deswegen, weil sie davon nach ihrer voraussichtlichen Rückkehr in den Betrieb unmittelbar betroffen sein werden. Im Unterschied zu den Tatbeständen, in denen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit keine Arbeitsleistung erbringen, handelt es sich bei der Freistellungsphase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien nicht mehr um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit. Vielmehr ist das Blockmodell gerade dadurch gekennzeichnet, daß der Arbeitnehmer mit Beginn der Freistellung seine Tätigkeit im Betrieb beendet und keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit mehr besteht. Unabhängig davon, daß nach dem Eintritt in die Freistellungsphase der unmittelbare Bezug zu den betrieblichen Abläufen auf Dauer verloren zu gehen droht, fehlt es damit an einer künftigen Betroffenheit von den Entscheidungen des Aufsichtsrats.