Erstellt am 06.02.2014 um 10:59 Uhr von Oblatixx
Wenn er in eurem Betrieb dauerhaft integriert ist und alle anderen Zulassungspunkte zutreffen - ja.
Erstellt am 06.02.2014 um 13:51 Uhr von Pjöööng
Hierbei handelt es sich vermutlich um erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung.
Damit hätte dieser Kollege nur das aktive Wahlrecht.
Erstellt am 06.02.2014 um 14:11 Uhr von Lexipedia
Er hat nur aktives Wahlrecht (er darf X Kreuzchen machen!)
Aber er darf sich nicht als Kandidat aufstellen lassen...
Erstellt am 06.02.2014 um 21:54 Uhr von ActionHero
Das Privileg der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung im Konzern gibt es im Prinzip nicht mehr.
Abhängig von der Überlassungsdauer, könnte hier eher ein Missbrauch vorliegen.
Somit ist die hier von Oblatixx gegebene Antwort, die einzig richtige.
Erstellt am 07.02.2014 um 00:33 Uhr von paula
ActionHero
solange das BAG sich um die Auslegung des Begriffs "vorübergehend" drückt gibt es sie leider immer noch. Erlaubnisfrei ist sie eh. Das BAG will ganz offensichtlich nicht entscheiden und so lange werden AG immer schön durch die Instanzen ziehen.
Zum Glück will man ja in Berlin ran an das Thema.
@Holgi
Ich würde eher mal schauen ob ihr nicht einen gemeinsamen Betrieb mit dem anderen Unternehmen habt. Wo und wie werden die maßgeblichen Unternehmerentscheidungen getroffen?
Erstellt am 07.02.2014 um 09:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (ActionHero):
"Das Privileg der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung im Konzern gibt es im Prinzip nicht mehr. "
Was veranlasst Dich zu dieser Annahme?