@Tommyh
Ihr stellt hier immer Fragen, die man eigentlich nicht mit kurzen Worten beantworten kann.
Aber schreibt ein AH hier einen längeren Kommentar, wird er gleich zerrissen oder in sonst eine Ecke gestellt.
Daher einmal etwas kürzer.
Wir Reden hier von kleineren Betriebsräten bis max. 7 Personen. Bei größeren Betrieben mit ev. Freigestellten ergibt sich dann eine andere Ausgangslage, die dann auch anders zu gewichten ist.
Wir haben einen Anspruch aus § 20 BetrVG zur Kostentragungspflicht. Der 40er für den BR ist hier im Prinzip ähnlich, kann aber hier nicht in vollem Umfang 1 zu 1 übernommen werden. Ein paar unterschiede muss es ja geben, da ansonsten der 20er überflüssig wäre.
Der 20er normiert keine unbegrenzte Kostentragungspflicht des AG für die Errichtung eines BR. Hier ist auch ein entscheidender Unterschied zum 40er, bei dem dieses bedeutend höher angesiedelt ist. Eine Zahlungspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich der erforderlichen Kosten einer Wahl. Das folgt bereits aus der Regelung des Absatz 3. Eine unbeschränkte Kostentragungspflicht des AG wird von Sinn und Zweck der Kostenregelung nicht gefordert. Zu erstatten sind jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.
Dazu gehört auch das Interesse des AG, nur für diejenigen tatsächlich entstandenen Kosten aufkommen zu müssen, die für die Errichtung eines BR erforderlich sind und ihn damit nicht unangemessen belasten.
Hier gilt auch für einen WV der Grundsatz des § 2 BetrVG.
Auf der anderen Seite haben wir einen BR, dem vom AG Räumlichkeiten und Ausstattungsteile auf der Grundlage des 40ers zur Verfügung gestellt werden.
Und jetzt kommt der hier alles entscheidende Faktor.
Der BR übt zwar das Hausrecht aus und hat auch das Gebrauchsrecht für die ihm überlassene Ausstattung. Was jetzt aber nicht bedeutet, dass dieses uneingeschränkt und für alle Zeiten gilt. So besteht für einen BR in dieser Größe, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine permanente zur Verfügungsstellung eines nur für ihn bestimmten Raumes.
Bei einem PC sieht es einwenig anders aus. Aber nur einwenig. Besteht hier die Möglichkeit, ihn durch eine entsprechende Konfiguration quasi aufzuteilen und somit die Daten des BR nicht zugänglich zu machen, was heute kein Problem mehr ist, besteht sogar hier eine Pflicht im Sinne einer Kostenvermeidung, diesen mitzubenutzen.
Da auch ein BR bei seinen Tätigkeiten, immer die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann hier eigentlich überhaupt kein Zeit- oder Nutzungskonflikt entstehen.
Anbei ein Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 19.09.2007 - 6 TaBV 14/07 – dem zu entnehmen ist, wie weit hier die Rechte eines BR bezüglich seiner Ausstattung gehen.
Das von Kölner angesprochene Urteil gibt es zwar nicht als spezielles Einzelstück, dieses lässt sich aber in einer Vielzahl von Urteilen/Beschlüssen wiederfinden.
Hier darf man auch nicht immer nur beim BAG suchen, da diese meistens schon beim LAG ihre Endstation haben.
Sorry, etwas kürzer war wieder nichts. Ich weiß ja nicht, wie ihr das hinbekommt, aber bei mir klappt es einfach nicht.