Erstellt am 16.09.2009 um 08:35 Uhr von HHHHHF
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die Sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl brauchen. Das fängt bei der Bereitstellung eines Besprechungsraums für die Sitzungen des Wahlvorstands an und hört bei der Büroklammer auf.
Zu den Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, die der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen hat, zählt auch die Übernahme der Seminarkosten und die Freistellung für den Besuch einer Schulung zur Vorbereitung der Betriebswahl.
Siehe auch hier auf der Seite, oben hast du einen Button, "Betriebsratswahl", sehr Informativ.
Erstellt am 16.09.2009 um 10:08 Uhr von nobli
Hallo Rattle,
1. Sitzungen des WV sind nicht öffentlich! Das heißt, für die Zeit Eurer Sitzungen benötigt Ihr auf jeden Fall einen separaten Raum (Sitzungszimmer).
2. Im Wahlausschreiben müsst Ihr die Betriebsadresse des WV und die "Bürozeiten" des WV angeben. Hier kann es durchaus sinnvoll sein z.B. das BR-Büro als Adresse anzugeben. Zu den veröffentlichten "Bürozeiten" muss dann aber auch ein Mitglied des WV unter dieser Adresse erreichbar sein. Solltet Ihr von Eurem AG einen extra Raum zur Verfügung gestellt bekommen um so besser, aber auch dann muss dieser Raum zu den "Bürozeiten" besetzt sein. Da müsst Ihr für Euch entscheiden was für Euch praktischer ist.
3. Was Ihr auf jeden Fall braucht, egal ob Raum oder Schrank, ist ein abschließbares "Behältnis" für die Wahlakten, um Manipulationen der Wahlakten auszuschließen.
4. Intranet? Du hast das glaube ich schon angedeutet, als alleiniges Medium für die Veröffentlichungen des WV genügt es in der Regel nicht. Es ist aber auf jeden Fall sinnvoll, wenn es existiert, das Intranet zu nutzen. Der AG muss das auch ermöglichen! Ob Ihr allerdings Schreibrechte einfordern könnt wage ich zu bezweifeln, da diese Netze in der Regel von definierten "Webmastern" gepflegt werden. Aber ich sehe kein Problem dem Webmaster die veröffentlichungen zu senden und einstellen zu lassen. (Zumindest bei uns läuft das ganz problemlos so.)
Gruß
noli
Erstellt am 16.09.2009 um 17:24 Uhr von Rattle
Hallo, HHHHHF & (nobli)
danke euch für die antworten :-)
kann man das nachlesen mit dem sitzungszimmer, die wahlordnung ist ja sehr umfangreich?
mfg
Erstellt am 16.09.2009 um 20:02 Uhr von Rattle
Hallo, (nobli)
1. Sitzungen des WV sind nicht öffentlich! Das heißt, für die Zeit Eurer Sitzungen benötigt Ihr auf jeden Fall einen separaten Raum (Sitzungszimmer).
das stimmt nicht, habe gerade in der wahlordnung gelesen das es nicht zwingend sein muss.
§ 1 WO BetrVG - II
11 Die Sitzungen des WV finden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Weder das Gesetz noch die WO schreiben vor, daß die Sitzungen des WV nicht öffentlich sind. Der WV kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er eine Sitzung ganz oder teilweise öffentlich durchführen will (a. A. FKHE, Rn. 6; Richardi, Rn. 13; vgl. im übrigen § 30 WO Rn. 7). Dabei ist allerdings zu sehen, daß der Begriff der Öffentlichkeit nur den Bereich des Betriebs selbst umfaßt, nicht aber Außenstehende. Solchen Personen ist der Zutritt auch dann nicht gestattet, wenn der WV beschlossen hat, eine Sitzung ganz oder teilweise öffentlich durchzuführen. Im übrigen ist die Sitzung, in der nach Abschluß der Wahl die Auszählung der Stimmen vorgenommen werden muß, immer öffentlich i. S. d. Betriebsöffentlichkeit (vgl. § 13 WO Rn. 4 ff.).
12 Eine Sitzung des WV wird nicht dadurch zu einer öffentlichen Sitzung, daß der WV andere Personen wie etwa Auskunftspersonen, Sachverständige oder Vertreter von Gewerkschaften hinzuzieht, weil nach Auffassung des WV die Hinzuziehung sachlich erforderlich ist (FKHE, Rn. 6; GK-Kreutz, Rn. 11; Richardi, Rn. 13). Auch die Teilnahme einer Schreibkraft an den Sitzungen des WV führt nicht zur Herstellung der Öffentlichkeit.
mfg
Erstellt am 16.09.2009 um 20:33 Uhr von DonJohnson
Ich weiß nicht, woher du das hast, aber das wiederspricht nicht dem was zuvor gesagt wurde.
Die Sitzungen können öffentlich sein, wenn der WV das wünscht, aber nur dann. Das belegt auch das was du geschrieben hast.
Die Stimmauszählung hingegen ist grundsätzlich öffentlich...
Erstellt am 17.09.2009 um 10:50 Uhr von nobli
In der Tat ist in BetrVG u. WO kein Hinweis auf Öffentlichkeit der WV-Sitzungen zu finden. Auch die Kommentare von Fitting über Däubler bis zum Erfurter Kommentar halten sich in dieser Frage bedeckt. In den Unterlagen unserer Gewerkschaft zur BR-Wahl wird allerdings darauf hingewiesen, dass die WV Sitzungen nicht öffentlich seien. Begründet wird dies mit einem Umkehrschluss. Das BetrVG schreibt ausschließlich vor, dass die WV-Sitzung zur Stimmauszählung öffentlich zu sein hat und, dass diese Öffentlichkeit ausdrücklich angekündigt werden muss. Nach Meinung des Juristen der Gewerkschaft ist daraus im Umkehrschluss abzuleiten, dass die anderen WV nicht öffentlich seien.
Unterstützt wird dies auch durch den Kommentar im Fitting § 18 BetrVG RandNr 10 Seite 367: "Ers.Mitgl nehmen an den Sitzungen des WV, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Mitgl. eingetreten sind, nicht teil!" Wenn schon ein Ersatzmitglied an den Sitzungen nicht teilnehmen darf, muss dies um so mehr für die allgemeine Öffentlichkeit gelten.
Im übrigen soll der WV seine Beschlüsse natürlich unbeeinflusst treffen. Wenn nun z.B. ein Beschluss zur Zulassung oder Nichtzulassung einer Liste zu treffen ist und bei der Astimmung im WV sitzen die Mitglieder und Unterstützer der Liste im Raum, würde ich die Unabhängigkeit des WV zumindest gefährdet sehen.
Gruß
noli