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Betriebsratssitzung kleiner Betriebsrat

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Melfice
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind ein 3er Betriebsrat. Bisher führten wir unsere Besprechungen in einem großen Besprechungsraum durch. Vor einigen Wochen wollten wir hierzu einen Serientermin einmal im Monat einstellen, damit wir besser planen können und uns hierfür diesen Raum buchen. Der AG lehnt das aber mit der Begründung ab, wir sollen immer von Fall zu Fall buchen und könnten im Zweifel auch auf die Mitarbeiterbüros ausweichen. Hinweis hierzu: Wir haben 1-4er Büros und wenn ansonsten keiner da ist (Homeoffice Krankheit) , geht das zwar im Prinzip, jedoch gibt es keine Ausstattung und es gibt oft keinen Besprechungstisch. Ist halt nur Glückssache und nicht planbar.

Ich weiß, dass wir einen Anpruch auf zeitweise Überlassung einer Räumlichkeit haben. Da es in letzter Zeit immer wieder Terminprobleme gab würden wir das gerne durchsetzen. Hierzu habe ich 2 Fargen:

  1. Können wir auf eine fest definierte zeitliche Überlassung einer festen Räumlichkeit bestehen? Zum Beispiel Montag und Freitag von 08-12 Uhr im immer gleichen Raum, andere Teilnehmer könnten den Raum dann nach Rücksprache mit uns immer noch nutzen.

  2. Müssten wir uns damit zu Frieden geben einem Raum zugeteilt zu werden in dem normalerweise Mitarbeiter arbeiten? Hierzu sei gesagt, dass jeder einen festen Arbeitsplatz hat und keine Plätze geteilt werden. Zwar arbeiten einige gerne im Home Office, man könnte eine Sperre für diese Zeiten aber auch als mitbestimmungspflichtig werten.

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Community-Antworten (8)

K
Kucki

16.03.2024 um 15:28 Uhr

Hallo Melfice

Man könnte jetzt ohne eure Örtlichkeiten zu kennen, beide Fragen mit ja oder auch nein beantworten.

Wir könnten jetzt auch alles Mögliche an bestehenden Rechten und was einem sonst noch möglich erscheint aufführen, was euch letztlich aber auch nicht weiterbringen würde. Daher hier mal ein paar Entscheidungen, die euer Problem behandeln und hier vielleicht auch hilfreich sind.

LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 TaBV 15/04 LAG München, 08.07.2005 - 3 TaBV 79/03 LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12 LAG Köln 23.01.2013 – 5 TaBv 7/12

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jutti1965

18.03.2024 um 07:18 Uhr

Habt ihr kein BR Büro?

M
Melfice

18.03.2024 um 08:47 Uhr

Nein, wir haben kein BR Büro. Wir weichen entweder bei kurzen Absprachen auf MA Büros aus oder buchen den Besprechungsraum wie normale AN. Hier sind wir aber der Willkür des AG ausgeliefert und sollen nur nach Bedarf buchen.

J
jutti1965

18.03.2024 um 09:36 Uhr

Ob der Arbeitgeber über einen geeigneten Raum für das Betriebsratsbüro verfügt, ist hierbei unerheblich. Ist auf dem Betriebsgelände kein geeigneter Raum vorhanden, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob er durch Umbaumaßnahmen einen Betriebsratsraum schaffen oder ein anderweitig genutztes Zimmer und dessen bisherige Funktionen auslagern kann. Die Größe des Raums orientiert sich an der Anzahl der Gremiumsmitglieder.

Die Räumlichkeiten müssen dabei stets funktionsgerecht sein. Das heißt, dass die Räumlichkeiten beheizbar, beleuchtet und mit dem erforderlichen Mobiliar verstehen sein müssen. Darüber hinaus muss der Raum grundsätzlich verschließbar sein.

Das Hausrecht für das Betriebsratsbüro liegt insoweit beim Betriebsrat, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber beantragen, dass das BR-Büro mit einem Sicherheitsschloss versehen wird, dass nicht Teil der allgemeinen Hausschließanlage ist.

Sind die Räume des BR-Büros nicht für das Abhalten von Sitzungen geeignet, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch einen eigenen Sitzungsraum bereitzustellen. Dabei kann es sich um einen beliebigen Raum im Unternehmen handeln, der jedoch groß genug sein muss, dass alle BR-Mitglieder und eine übliche Anzahl an Gästen ausreichend Platz haben. Darüber hinaus muss der Raum sowohl optisch als auch akustisch abgeschirmt sein.

M
Melfice

18.03.2024 um 09:44 Uhr

Danke, ich kenne diesen Text. Bei kleinen Betriebsräten kommt aber nach einigen Urteilen evtl. nur eine "zeitweise" Überlassung in Frage. Bei einem 3er Betriebsrat, gilt das womöglich auch für das Büro. Soweit mein Kenntnisstand. Korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

Mir geht es hier um die Ausgestaltung dieser zeitweiligen Überlassung und ob MA Büros (insb. von Vollzeitkräften) hierzu geeignet sind. Bei einem Anrecht auf komplett für den BR genutzte Räume ist es in der Tat sehr einfach.

OH
Olav HB

18.03.2024 um 10:48 Uhr

Der BR stellt in einem Beschluss fest, dass es zu ein gewissen, von mir auch regelmäßigen, Termin ein Raum benötigt. Dann hat der AG dafür zu sorgen, dass ein passenden Raum verfügbar ist. Tut der AG das nicht, würde ich klar machen, dass man diesen Anspruch auch beim Arbeitsgericht geltend machen kann, was ungeachtet den Ausgang, Kosten für den AG verursacht.

Es soll AGs geben, die sich dann für den kostengünstigeren Weg des Raumes entscheiden.

K
Kehler

18.03.2024 um 11:53 Uhr

Im Fitting steht zu §40 BetrVG: Ein fünfköpfiger BR dürfte im allgemeinen Anspruch auf ein eigenes BR Zimmer haben. (ArbG Frankfurt a.M. 17.02.1999 - 2 BV 454/98)

J
jutti1965

18.03.2024 um 12:28 Uhr

wenn ihr mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer habt könnt ihr Anspruch erheben. seid ihr in der Gewerkschaft?

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