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Neuwahlen - weil der Betrieb viel kleiner geworden ist?

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sonni75
Nov 2016 bearbeitet

hab da mal ne frage ein br kollege scheidet im august aus der betrieb ist viel kleiner geworden sind 11br-mitglieder bei den nächsten wahlen wären es nur noch 7 kann der ag einfach sagen das kein ersatzmitglied nachrückt oder sind wir bis zur nächsten wahl 11 muß sonst ne neuwahl stattfinden und was kann das ersatzmitglied tun damit es dann nachrückt?

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Community-Antworten (6)

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pirat

18.07.2008 um 12:21 Uhr

@sonni75 § 13 BetrVG sagt wann....

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Werner

18.07.2008 um 12:31 Uhr

Moin sonni, nein, das kann der ArbGeb. nicht! Das Ersatzmitglied rückt nach bis zur nächsten Wahl. Voraussetzung ist natürlich, dass der §13 BetrVG nicht schon im Vorfeld gegriffen hat und ihr schon hättet Wählen müßen bzw. die Wahl einleiten müßen!

FB
Frank B

18.07.2008 um 14:45 Uhr

was kann das ersatzmitglied tun damit es dann nachrückt?

Nicht das Ersatzmitglied, der Betriebsrat in Person des Vorsitzenden!!! Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung ein bzw. teilt dem AG mit, das bei Ausscheiden von Mister X, Mister Y laut Wahlunterlagen in den BR nachrückt!

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Peanuts

18.07.2008 um 16:48 Uhr

Es bedarf keiner Aktion; sobald ein BRM aus dem BR ausscheidet, ist das nachrückende Ersatzmitglied automatisch BRM!

Allerdings spricht nichts dagegen, das den KollegInnen und dem AG mitzuteilen.

"Das Ersatzmitglied rückt nach bis zur nächsten Wahl. Voraussetzung ist natürlich, dass der §13 BetrVG nicht schon im Vorfeld gegriffen hat ..."

Das ist natürlich Unsinn... Ein Ersatzmitglied rückt auch dann nach, wenn keine Neuwahl gem. § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG eingeleitet worden ist!

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Petrus

18.07.2008 um 17:43 Uhr

Hallo,

natürlich rückt das EBRM automatisch nach, selbst wenn gewählt hätte werden müssen. Und im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit teilt man dies dem ArbGeb auch gern mit. Was der ArbGeb natürlich machen kann: Den BR auf seine Pflichten hinweisen, eine evtl. notwendige Neuwahl nach § 13(2) Nr. 1 BetrVG einzuleiten. Falls diese Pflicht besteht und der BR dieser nicht nachkommt, kann er die Auflösung des BR und damit die Einleitung einer Neuwahl auch erzwingen. Aber bis zur gerichtlichen Auflösung bzw. der Konstituierung eines neuen BR rückt das EBRM nach.

@sonni: Die Erforderlichkeit einer Neuwahl könnte bei deiner Schilderung gut gegeben sein...

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Peanuts

19.07.2008 um 13:57 Uhr

ENTSCHEIDEND ist der Stichtag und der ist genau 2 Jahre nach der letzten BR-WAHL! Alle Änderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach diesem Stichtag fallen NICHT unter den § 13 Abs.2 Nr. 1 BetrVG!

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