Erstellt am 08.10.2013 um 10:16 Uhr von Charlys
§ 13 ist hier eindeutig. Bedeutet der BR muss unverzüglich den WV einsetzen. Alles andere ist eine grobe Mandatspfluchtverletzung und hat ggf § 23 zur Folge. Weiter können auch ggf AN das ArbG anrufen und durch dieses einen WV einsetzen lassen. Also so weitetmachen geht nicht.
Erstellt am 08.10.2013 um 12:41 Uhr von Friderika
@Charlys
Vielen Dank für deine hilfreiche Antwort.
Was ist aber mit den Beschlüssen, welche jetzt gefasst werden, falls widerrechtlich keine Neuwahlen durchgeführt werden?
Erstellt am 08.10.2013 um 12:55 Uhr von Watschenbaum
erstmal muß es jemand geben, der die Wirksamkeit des Beschlusses anzweifelt
und letztendlich wird ein Richter entscheiden, ob dieser Beschluß wirksam war, wenn man es soweit kommen lassen will
wenn - jetzt - der Umstand eintritt, daß unverzüglich Neuwahlen einzuleiten wären,
bedeutet das jetzt nicht, daß alle Beschlüsse ab sofort unwirksam wären, wenn die Neuwahl noch nicht eingeleitet wurde
Bestimmung Wahlvorstand, Schulung, etc etc. kann schon ein paar Monate dauern
wenn man der Meinung ist, es wird unnötig hinausgezögert, lässt man per Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen
aber auch das wird dauern.....
ich schätze mal, zum jetzigen Zeitpunkt, vor dem regelmässigen Wahltermin wird man kaum eine neue Wahl durchsetzen können
Erstellt am 09.10.2013 um 11:00 Uhr von ganther
Kann Watschenbaum nur Recht geben. Auf Grund der Zeitschiene wird hier wohl niemand mehr was durchsetzen können, wenn sich die Kollegen nicht bewegen.
Die Beschlüsse sind meines Erachtens wirksam. Denn es handelt sich ja nur um eine Pflichtverletzung bezgl. der Einleitung der Wahl. Es gibt m.E. keine Norm im BetrVG oder Rechtsprechung die die Wirksamkeit der Beschlüsse anzweifelt.
Ich würde jetzt vielleicht mal Öffentlichkeit herstellen und darüber Druck machen. Die jetzigen 6 BRM können dadurch in Hinblick auf die nächste Wahl nur verlieren