BR sinkt unter Mindestanzahl - zweistufiges Verfahren vorgeschrieben oder nicht?
Hallo, kurz für Euch zur Einschätzung der Lage folgende Situationsbeschreibung: Wir sind ein Unternehmen von rund 25 MA´n, unser BR umfasst folglich 3 Kollegen. Nun hat ein Betriebsratsmitglied sein Amt niedergelegt und mangels Nachrückern muss neu gewählt werden. So weit, so klar - aber auch wichtig, da es sich somit eben nicht um eine reguläre Wahl handelt und einige Vorschriften nicht zwingend anwendbar erscheinen. Einer der verbliebenen Betriebsräte hat nun die Initiative ergriffen und mit Hinweis auf das (angeblich) zwingend anzuwendende zweistufige Verfahren per Mail an alle Kollegen zu einer BV zur Wahl des Wahlvorstands innerhalb von zwei Wochen eingeladen, verbunden mit dem Hinweis, dass die eigentliche BR-Wahl dann eine weitere Woche später abzuhalten ist.
Es sind nun folgende Fragen entstanden: 1.) Muss tatsächlich das zweistufige Verfahren angewendet und der Wahlvorstand gewählt werden? Oder ist BetrVG § 14a, Abs. 3 anzuwenden, wonach der - verbliebene, aber sehr wohl noch amtsführende - BR einen Wahlvorstand bestellt? 2.) Für den Fall einer regulären BR-Wahl gibt die WO eine klare zeitliche Vorgabe für den Zeitpunkt der Wahl (spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit). Dies ist hier nicht der Fall, da ja aufgrund der Mindestanzahl-Unterschreitung innerhalb der Amtszeit gewählt werden muss. Gibt es dennoch auch hier eine feste Frist für den eigentlichen Wahltermin? Oder ist "nur" auf die unverzügliche Einleitung des Wahlverfahrens zu achten, um die Formvorschriften zu erfüllen? 2.1) Falls das einstufige Verfahren (WO § 36) angewendet werden kann/muss: Wie ist dann der Begriff "unverzüglich" zu definieren? Reicht es dann aus, wenn der bestellte Wahlvorstand wie in § 36, 2 gefordert das Wahlausschreiben unverzüglich (sagen wir: binnen einer Woche) erlässt oder muss auch die eigentliche Wahl dann gleichfalls binnen einer (?) Woche erfolgen? 3.) Falls (!) zwingend das zweistufige Verfahren anzuwenden ist (s. Frage 1), durfte die Einladung zur BV zur Wahl des Wahlvorstands überhaupt nur durch EINEN Kollegen (besagtes BR-Mitglied) erfolgen? Oder hätte dies nach BetrVG § 17, 3 nur durch 3 Wahlberechtigte erfolgen müssen? Und - wieder unter der Annahme, dass im zweistufigen Verfahren gewählt werden MUSS - wäre dieser Formfehler so schwerwiegend, dass damit die BR-Wahl im schlimmsten Fall anfechtbar oder der zu wählende BR dann gar nicht amtsfähig wäre?
Ich weiß: Ein Menge (Detail-)Fragen. Dennoch und umso mehr würde ich mich freuen, wenn mögliche Antworten mit Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen "unterfüttert" werden könnten, damit eventuelle Zweifler hierauf verwiesen werden können.
Aller-, allerbesten Dank für Eure Antworten vorab.
Community-Antworten (4)
01.02.2019 um 11:46 Uhr
"Einer der verbliebenen Betriebsräte hat nun die Initiative ergriffen und mit Hinweis auf das (angeblich) zwingend anzuwendende zweistufige Verfahren per Mail an alle Kollegen zu einer BV zur Wahl des Wahlvorstands innerhalb von zwei Wochen eingeladen, "
Einer alleine kann und darf gar nicht zu dieser Wahlversammlung einladen. Es müssen immer drei Wahlberechtigte einladen. Da sie die Einladung auch unterschreiben müssen ist auch E-Mail allenfalls ergänzend möglich.
In § 14a (3) BetrVG wird (in Verbindung mit § 17 a und § 16) festgelegt, dass der Wahlvorstand vom BR zu bestellen ist. Damit hat dieser Kollege gar nicht das Recht einzuladen.
Es gibt keine feste Frist, aber die Verpflichtung, die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Eine Woche ist dafür in jedem Falle ausreichend.
Ein in einer solchen Wahlversammlung gewählter WV wäre in der Tat nicht legitimiert und eine von diesem durchgeführte Wahl wäre wohl nichtig.
01.02.2019 um 20:40 Uhr
"Wenn weder ein Betriebsrat, ein Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat existiert oder im Fall der Nichtexistenz eines Betriebsrats der vorhandene Gesamtbetriebsrat und der vorhandene Konzernbetriebsrat keinen Wahlvorstand bestellen, wird das vereinfachte Wahlverfahren als zweistufiges Wahlverfahren durchgeführt." https://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_vwv.pdf
Da es nach § 22 BetrVG in Eurem Betrieb noch einen geschäftsführenden Betriebsrat gibt, ist das zweistufige Verfahren selbstverständlich tabu.
"Unverzüglich" ist vor allem der Wahlvorstand zu bestellen. Der kann sich dann - wenn er gute Gründe hat - auch Zeit lassen, z.B. wenn er erst mal ein Seminar für die Wahlvorstandsarbeit besuchen will.
01.02.2019 um 22:59 Uhr
Wenn ich den Fitting (§ 19 BetrVG Randnummern 5 und 22) richtig verstehe, wäre die fehlerhafte Bestellung/Wahl des Wahlvorstands ein Grund für Anfechtung, nicht aber für Nichtigkeit der BR-Wahl. Zumindest wenn ansonsten alles korrekt war.
02.02.2019 um 01:32 Uhr
Ohne jetzt einen Fitting konsultiert zu haben:
Das sehe ich hier anders. Ein Ergebnis dieser Wahl ist ja dass der existierende BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses sein Amt verliert. Sollte diese Wahl nicht nichtig sein, so könnte ein böser Arbeitgeber diese Möglichkeit nutzen um einen ungeliebten BR loszuwerden.
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