Hallo, kurz für Euch zur Einschätzung der Lage folgende Situationsbeschreibung:
Wir sind ein Unternehmen von rund 25 MA´n, unser BR umfasst folglich 3 Kollegen. Nun hat ein Betriebsratsmitglied sein Amt niedergelegt und mangels Nachrückern muss neu gewählt werden. So weit, so klar - aber auch wichtig, da es sich somit eben nicht um eine reguläre Wahl handelt und einige Vorschriften nicht zwingend anwendbar erscheinen.
Einer der verbliebenen Betriebsräte hat nun die Initiative ergriffen und mit Hinweis auf das (angeblich) zwingend anzuwendende zweistufige Verfahren per Mail an alle Kollegen zu einer BV zur Wahl des Wahlvorstands innerhalb von zwei Wochen eingeladen, verbunden mit dem Hinweis, dass die eigentliche BR-Wahl dann eine weitere Woche später abzuhalten ist.

Es sind nun folgende Fragen entstanden:
1.) Muss tatsächlich das zweistufige Verfahren angewendet und der Wahlvorstand gewählt werden? Oder ist BetrVG § 14a, Abs. 3 anzuwenden, wonach der - verbliebene, aber sehr wohl noch amtsführende - BR einen Wahlvorstand bestellt?
2.) Für den Fall einer regulären BR-Wahl gibt die WO eine klare zeitliche Vorgabe für den Zeitpunkt der Wahl (spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit). Dies ist hier nicht der Fall, da ja aufgrund der Mindestanzahl-Unterschreitung innerhalb der Amtszeit gewählt werden muss.
Gibt es dennoch auch hier eine feste Frist für den eigentlichen Wahltermin? Oder ist "nur" auf die unverzügliche Einleitung des Wahlverfahrens zu achten, um die Formvorschriften zu erfüllen?
2.1) Falls das einstufige Verfahren (WO § 36) angewendet werden kann/muss: Wie ist dann der Begriff "unverzüglich" zu definieren? Reicht es dann aus, wenn der bestellte Wahlvorstand wie in § 36, 2 gefordert das Wahlausschreiben unverzüglich (sagen wir: binnen einer Woche) erlässt oder muss auch die eigentliche Wahl dann gleichfalls binnen einer (?) Woche erfolgen?
3.) Falls (!) zwingend das zweistufige Verfahren anzuwenden ist (s. Frage 1), durfte die Einladung zur BV zur Wahl des Wahlvorstands überhaupt nur durch EINEN Kollegen (besagtes BR-Mitglied) erfolgen? Oder hätte dies nach BetrVG § 17, 3 nur durch 3 Wahlberechtigte erfolgen müssen? Und - wieder unter der Annahme, dass im zweistufigen Verfahren gewählt werden MUSS - wäre dieser Formfehler so schwerwiegend, dass damit die BR-Wahl im schlimmsten Fall anfechtbar oder der zu wählende BR dann gar nicht amtsfähig wäre?

Ich weiß: Ein Menge (Detail-)Fragen. Dennoch und umso mehr würde ich mich freuen, wenn mögliche Antworten mit Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen "unterfüttert" werden könnten, damit eventuelle Zweifler hierauf verwiesen werden können.

Aller-, allerbesten Dank für Eure Antworten vorab.