Neuer BR, BR Büro
Hallo,
wir wollen demnächst einen BR wählen. (Es gibt noch keinen). Meine Frage bezieht sich auf den BR Raum, BR Büro. Meine Brfürchtung ist: Der AG stellt uns (5 oder 9 Personen) irgendeinen Kellerraum zur Verfügung. Meine Frage ist: Müssen wir diesen Raum akzeptieren? Gibt es da irgend welche Bestimmungen, Regelungen? Falls uns dieser Raum nicht zusagt, können wir in diesem Fall für die konstituirende Sitzung einen Raum anmiete (Hotel) und die Rechnung an den AG senden? Wer kann mir helfen oder mir sagen wo ich eine Antwort erhalte?
Community-Antworten (7)
30.11.2009 um 03:19 Uhr
BRPit, siehe ArbStättV und ASR.
30.11.2009 um 08:46 Uhr
BRPit Wenn die Räumlichkeit der ArbStättV und den ASR entspricht, kann der AG auch ein Büro im Keller zuweisen. Um das zu überprüfen, sollte der AG rechtzeitig aufgefordert werden, mitzuteilen, welcher Raum für die Sitzungen/als Büro zur Verfügung gestellt wird.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 40 BetrVG, 1. Büroräume und -ausstattung Rn 91
Die zur Verfügung gestellten Räume müssen funktionsgerecht und benutzbar sein, d. h. entsprechend eingerichtet, heizbar, beleuchtet, mit entsprechendem Mobiliar einschließlich Sachmitteln und Telefon ausgestattet und abschließbar (LAG Rheinland-Pfalz 2. 2. 96, BB 96, 2465; ArbG Halberstadt AuR 98, 428 = AiB 98, 586 mit Anm. Wedde; Besgen, AiB 87, 150; Fitting, Rn. 109; HSWG, Rn. 82; Kort, NZA 90, 598; allg. Peter, S. 16 ff.). Die Räume müssen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben wie etwa der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (Heidemann AiB 05, 288 verweist insbesondere auf die §§ 7, 9, 15. 24 und 25 ArbStättVO). Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen oder abgehört werden können (LAG Köln 19. 1. 01, AiB 01, 605 mit Anm. Groß-Kock). Nicht ausreichend ist ein fensterloser Raum, der den Anforderungen an eine Arbeitsstätte nicht entspricht (LAG Köln, a. a. O.). Die Räume müssen im Betrieb bereitgestellt werden, d. h. innerhalb des Betriebsgeländes liegen (ArbG Wiesbaden 21. 12. 99, NZA-RR 00, 195 = AiB 00, 290 mit Anm. Müller-Tuckfeld; Fitting, Rn. 110; WP-Kreft, Rn. 44; HaKo-BetrVG/Wolmerath, Rn. 17; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 63, der in besonders gelagerten Fällen auch Räume außerhalb des Betriebsgebäudes zulassen will) und für die AN gut zugänglich, in der Nähe der Arbeitsplätze und behindertengerecht sein.
30.11.2009 um 09:31 Uhr
Hallo BRPit,
wie kommst du auf 5 oder 9 Personen?
Die Zahl der BRM ist: bis 100AN 5 Mitglieder 101-200AN 7 Mitglieder 201-400AN 9 Mitglieder. Und sonst schauen wie oben beschrieben.
30.11.2009 um 14:49 Uhr
@kainil
"wie kommst du auf 5 oder 9 Personen?"
das klingt mir ganz nach der Konstellation in unserem Betrieb (280 AN => 9-köpfiger BR und 5-köpfiger BA.)
gruß bowler
30.11.2009 um 15:03 Uhr
@bowler,
erklär mir eben das kürzel "BA".
kann ja auch sein das ich neben der Spur bin
30.11.2009 um 15:34 Uhr
@kainal BA = Betriebsausschuss
Siehe dazu § 27 BetrVG
01.12.2009 um 05:19 Uhr
@Hallo DJ ,
das kürzel BA war mir schon ein Begriff,
hab aber noch nicht damit gerechnet, weil erstmalige Wahl.
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