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Wenn die Räumlichkeit der ArbStättV und den ASR entspricht, kann der AG auch ein Büro im Keller zuweisen. Um das zu überprüfen, sollte der AG rechtzeitig aufgefordert werden, mitzuteilen, welcher Raum für die Sitzungen/als Büro zur Verfügung gestellt wird.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 40 BetrVG, 1. Büroräume und -ausstattung Rn 91
Die zur Verfügung gestellten Räume müssen funktionsgerecht und benutzbar sein, d. h. entsprechend eingerichtet, heizbar, beleuchtet, mit entsprechendem Mobiliar einschließlich Sachmitteln und Telefon ausgestattet und abschließbar (LAG Rheinland-Pfalz 2. 2. 96, BB 96, 2465; ArbG Halberstadt AuR 98, 428 = AiB 98, 586 mit Anm. Wedde; Besgen, AiB 87, 150; Fitting, Rn. 109; HSWG, Rn. 82; Kort, NZA 90, 598; allg. Peter, S. 16 ff.). Die Räume müssen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben wie etwa der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (Heidemann AiB 05, 288 verweist insbesondere auf die §§ 7, 9, 15. 24 und 25 ArbStättVO). Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen oder abgehört werden können (LAG Köln 19. 1. 01, AiB 01, 605 mit Anm. Groß-Kock). Nicht ausreichend ist ein fensterloser Raum, der den Anforderungen an eine Arbeitsstätte nicht entspricht (LAG Köln, a. a. O.). Die Räume müssen im Betrieb bereitgestellt werden, d. h. innerhalb des Betriebsgeländes liegen (ArbG Wiesbaden 21. 12. 99, NZA-RR 00, 195 = AiB 00, 290 mit Anm. Müller-Tuckfeld; Fitting, Rn. 110; WP-Kreft, Rn. 44; HaKo-BetrVG/Wolmerath, Rn. 17; a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 63, der in besonders gelagerten Fällen auch Räume außerhalb des Betriebsgebäudes zulassen will) und für die AN gut zugänglich, in der Nähe der Arbeitsplätze und behindertengerecht sein.