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Wahlrecht bei Betriebsratswahlen

H
highland
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Fachmänner von euch hinsichtlich der anstehenden Betriebsratswahlen.

Die Wahlen in unserem Unternehmen finden für unsere GmbH statt (ca. 1200 Wahlberechtigte). Vor einigen Jahren wurden 5 MA aus der GmbH in die Holding (GmbH & Co. KG) ausgelagert. Die Arbeitsplätze blieben gleich, Aufgaben auch, Pausen- und Arbeitszeiten auch unverändert. Lediglich die Arbeitsverträge wurden abgeändert. Sie sind jetzt eben in der Holding "angestellt". Nun kam die Frage eines der MA auf, ob sie auch bei der Betriebsratswahlen der GmbH das aktive Wahlrecht haben ? Ich bin da ehrlich gesagt überfragt. Kann mir da jemand weiterhelfen ? Im voraus schon mal vielen Dank.

Grüße highland

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Community-Antworten (5)

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Aidan

21.01.2014 um 14:43 Uhr

Wenn Mitarbeiter aus anderen Firmen bei euch arbeiten, erfüllen sie vermutlich den Tatbestand der Leiharbeitnehmerschaft. Diese sind wahlberechtigt, wenn sie nicht nur kurzzeitig (länger als drei Monate) beschäftigt sind. Hierbei zielt der Gesetzgeber auf die tatsächliche Eingliederung im Betrieb ab, da sich Entscheidungen des BR auch auf diese Mitarbeiter auswirken können. Also: Wahlberechtigt (und übrigens auch wählbar)

H
highland

21.01.2014 um 14:50 Uhr

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Aber ich habe mich da vielleicht ein wenig undeutlich ausgedrückt. Die MA, welche in die Holding ausgelagert wurden, waren alle aus der Stammbelegschaft. Sie waren bis vor 3 Jahren in der Finanzbuchhaltung der GmbH beschäftigt und wurden dann in die Holding (GmbH & Co) ausgelagert. (=Änderung der Arbeitsverträge). Sonst blieb alles gleich. Ich denke das hat mit Leiharbeitern nichts zu tun oder ?

O
Oblatixx

21.01.2014 um 15:02 Uhr

Sie wählen in der Stelle, in der sie körperlich vorhanden sind. Das hat nichts mit Leiharbeit zu tun. Ähnlichen Fall haben wir hier auch, der MA wurde auf dem Papier umgesetzt und bezieht sein Gehalt von der Hauptverwaltung. Sein Arbeitsgebiet, sein Schreibtisch und auch er selbst sind hier in der Niederlassung verblieben, nichts hat sich geändert. Was soll er in der HV wählen, wenn er nicht einmal die Leute da kennt (500 km Luftlinie)

H
Hartmut

21.01.2014 um 20:13 Uhr

Hallo highland, wir müssen unterscheiden zwischen Betrieb und Unternehmen. Der MA, der jetzt der Holding angehört, sitzt immer noch im selben Betrieb, gehört aber zum anderen Unternehmen. Gewählt wird aber ein Betriebsrat, kein Unternehmensrat. Also kann er meiner Ansicht nach mitwählen, ja sogar gewählt werden. (Das kann ich nicht belegen, es ist eine reine Vermutung.)

P
paula

21.01.2014 um 21:44 Uhr

ich würde mich mal fix mit der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes beschäftigen

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