Wählbarkeit?
Alle Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen, also am Wahltag volljährig sind und mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten, sind geeignet.
Wie sieht es denn aber aus, wenn man im Betrieb vorher mehrere Jahre als Werkstudent gearbeitet hat, auch ein Praktikum hat und zum Januar als Mitarbeiter tätig ist. Und die Wahl im März stattfindet. Ist man dann auch wählbar?
Community-Antworten (2)
09.12.2013 um 08:53 Uhr
Das ist ein selbstheilender Mangel. Das hatten wir bei der letzten Wahl so ähnlich. Kollege hat seine Ausbildung bei uns gemacht, dann hat er bei unserer Tochterfirma für ein Jahr gearbeitet. Dann ist er wieder zu uns gekommen. Unser AG hat gesagt, dass geht nicht. Wir haben ihm aufgezeigt, dann klag doch! Der Rechtsanwalt der Firma hat dann aber den AG zu verstehen gegeben: Der Prozess hätte nur eine Chance, wenn ein Urteil gesprochen wird, wenn der Kollege noch nicht sechs Monate da ist. Da aber der Prozess länger dauern wird als die sechs Monate im Betrieb, entfällt der Mangel.
09.12.2013 um 10:09 Uhr
So wie ich es verstehe, gibt es keine Lücke zwischen den Tätigkeiten und die Tätigkeit fand im gleichen Betrieb statt (?). Ein Werkstudent ist eine unterbezahlte Hilfskraft mit AN-Status. Die Zeit zählt natürlich als Betriebszugehörigkeit.
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