Erstellt am 22.11.2013 um 09:36 Uhr von blackjack
Es *kann* sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf unbefristete Beschäftigung ergeben.
Zur Zeit bleibt wohl nur der Klageweg.
Erstellt am 22.11.2013 um 09:45 Uhr von thommi
.... kann aber auch nur dann, wenn das BRM belegen kann, dass eine Entfristung nur nicht erfolgt weil es BRM ist. BRM muss beweisen.
Erstellt am 22.11.2013 um 14:34 Uhr von Rapper
thommi,
FALSCH. Der AG muss bei einer Klage beweisen, dass das Auslaufen bzw. die Nichtverlängerung einer Befristung für einen befristeten AN nicht im Zusammenhang mit der Mitgleidschaft und Arbeit im Betriebsrat steht. Der Befristete muss nichts beweisen.
Es gibt dazu auch schon Urteile. Der AG hat es aber in der Regel schwer, den Verdacht einer Nichtweiterbeschäftigung wegen Betriebsratstätigkeit gegenüber dem Arbeitsgericht auszuräumen.
Es gibt dazu vom EuGH eine Gestzesverordnung für die EU Staaten, die bei uns vom Gesetzgeber her noch umgesetzt werden muss. Aber, wie gesagt, es gibt dazu schon einige für das befristet beschäftigte BRM positive Entscheidungen von Arbeitsgerichten.
Erstellt am 22.11.2013 um 15:37 Uhr von Widder
Wenn auch andere AN entfristet werden, hat das BRM sehr gute Karten auch entfristet zu werden.
Sollte keiner entfristet werden, sieht es auch für das BRM nicht gut aus, siehe § 78 BetrVG
Aber zur ursprünglichen Frage:
Eine Befristung endet nicht automatisch damit, das du BR wirst. siehe § 78 BetrVG
Erstellt am 22.11.2013 um 15:40 Uhr von thommi
Rapper falsch! Das BRM muss berechtigte Indizien erst einmal vorlegen das die Entfristung nur wegen des Mandates nicht erfolgte. Dann kann das ArbG ggf die Beweislast umdrehen. Das posivie Urteil hier erging 2010 vom ArbG Mchn. Doch auch dort half dem AN ein andrerer Fehler des AG, daher ging der AG nicht weiter. Es gibt mehrere negative Entscheudungen. ...... Keine Sonderrechte für Betriebsräte bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11).....
....
Die Wahl in den Betriebsrat macht eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht nachträglich unwirksam
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11Befristung ist Befristung - auch für Betriebsräte07.11.2012. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitsverträge auch dann wirksam ohne Sachgrundbefristet sein können, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit seines Vertrags in den Betriebsrat gewählt wird.Dies folgt aus § 14 Abs 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der keine Ausnahme zugunsten von Mitgliedern des Betriebsrats enthält, so das LAG Niedersachsen.Diese Gesetzeslage ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den Vorgaben des Europarechts zu vereinbaren:Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11.......
......
Denn ein grundsätzlicher Anspruch auf Entfristung, wäre ein Verstoß gegen § 78. Denn dann würde das BRM wegen des Mandates bevorzugt.
Erstellt am 22.11.2013 um 15:40 Uhr von gironimo
aus meiner Sicht gibt es hier eine noch nicht gefestigte Rechtsprechung. Allemal lohnt es sich für das gewählte BR-Mitglied in dieser Frage eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Erstellt am 22.11.2013 um 17:52 Uhr von thommi
Gironimo, stimmt! Das BAG muss hier noch entscheiden. Doch es gibt nachvollziehbare negative Rechtsmeinung dazu. ......
Fazit: Da die Betriebsrätin die vom LAG Niedersachen zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt hat (Aktenzeichen des BAG: 7 AZR 847/12), ist es nun am BAG, den Fall zu entscheiden und die vom LAG angeführten Argumente noch einmal zu bewerten.Voraussichtlich wird sich das BAG der Meinung des LAG anschließen. Denn das BAG hat bereits vor gut einem Jahr entschieden, dass auch ein Verstoß gegen das allgemeine Schikaneverbot nicht dazu führt, dass der gemaßregelte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses hat (BAG, Urteil vom 21.09.2011, 7 AZR 150/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/343 Trotz Maßregelung kein Anspruch auf Entfristung). In diesem Fall ging es um einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer, der dem Chef auf einer Betriebsversammlung ?unangenehm aufgefallen? war und später keine Vertragsverlängerung bekam.Sollte das BAG das hier besprochene Urteil des LAG Niedersachsen bestätigen, steht fest, dass eine Verbesserung des Schutzes von befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern nur vom Gesetzgeber beschlossen werden könnte.......
?....http://www.hensche.de/Betriebsrat_Befristung_Befristung_wirksam_auch_bei_Wahl_in_Betriebsrat_LAG_Niedersachsen_2Sa1733-11.html
..... Auch spricht der § 78 und der Menschenverstand dafür, dass das BAG negativ entscheiden wird. Denn sonst ist absehbar was folgen würde. ......
Denn dann würden alle befristeten sich in den BR wählen lassen, ggf auch auf Nachrückerplätze und dann würde man es leicht schaffen, dass diese einmal nachrücken. ...... Das Ergebnis wäre dann auch, dass befristete Nicht BRM hier benachteiligt würden.