Erstellt am 24.02.2022 um 17:11 Uhr von celestro
Da sie momentan noch Mitarbeiter der Firma sind, würde ich sie draufnehmen. Was würde der Wv machen, wenn diese MA dann doch nicht gehen? Auch in Rente kann man noch weiter arbeiten ... bzw. selbst wenn jemand schon einen neuen AG hat ... kann man seinen neuen Arbeitsplatz in der Probezeit noch kündigen bzw. den Vertrag beim jetzigen AG verlängern ... oder nicht?
Erstellt am 25.02.2022 um 08:32 Uhr von nicht brauchen
Die Wählerliste ist eine vorrübergehende Liste auf der alle stehen, die, wenn jetzt Wahl wäre, wählen könnten.
Am Wahltag benötigt man dann spätestens eine aktuelle Liste.
Erstellt am 25.02.2022 um 08:48 Uhr von Relfe
Zitat: "definitiv die Firma vor der Wahl verlassen"
wenn das 100% sicher ist, dann gehören die auch nicht auf die Wählerliste und auch auf keine Kandidatenliste.
Die Minderheitenquote berechnet sich ja nach der Wählerliste und wenn da Kandidaten drauf stehen, die "defenitiv die Firma vor der Wahl verlassen" dann ist die Minderheitenberechnung von vornerein fehlerhaft und ggf. ein Grund zur Wahlanfechtung.
Wenn nicht 100% sicher ist, dass die Kollegen vor der Wahl die Firma verlassen, dann müssen die auf die Wählerliste und müssen bei der Minderheitenberechnung mitgezählt werden.
Der "Knackpunkt" ist also dieses "defintiv" bzw. ist das 100% sicher.
Erstellt am 26.02.2022 um 00:26 Uhr von R.Staunlich
Relfe, da irrst Du!
Für die Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht zählt nicht die Wählerliste, sondern die am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer. Dazu zählen übrigens auch Beschäftigte, die nicht wahlbrechtigt sind, allerdings keine Leitenden Angestellten.