Zitat (Pjöööng):
"Ich meine mich zu erinnern, dass das Wahllokal grundsätzlich bis zum Ende der regelmäßigen Arbeitszeit am Wahltag geöffnet sein muss. Hiervon darf nicht willkürlich abgewichen werden.
Ich habeim Moment keinen Kommentar vorliegen um das zu verifizieren."
Habe versucht es zu verifizieren und nicht gefunden... ;-( Ich vermute dass ich es mit dem Abgabeschluss für Vorschlaglisten verwechselt habe.
Zitat (pillepalleTR):
"Wovon ich dringend(!!!) abrate, ist, die Wahlurne bis zur Auszählung"einzulagern" (Es sei denn, die Betriebsgröße macht die Stimmabgabe an 2 oder mehr Tagen notwendig - das klang aber in der Frage nicht durch.).
Damit handelt ihr euch sonst nur Probleme und tolle Möglichkeiten zur Wahlanfechtung ein!
z.B. Ist der Lagerort geeignet?
Wer hat Zugang zum Lagerort?
Erfolgte der Transport dorthin gesetzeskonform?
Wenn glaubhaft/(!) nachweisbar ist, dass die Urne beim Transport auch nur 1 Minute nicht in der Obhut von mind. einem WV-Mitglied und einem Wahlhelfer war, habt ihr -wenn euch jemand bös will- ein Problem!"
Weder das BetrVG, noch die WO machen hier irgendwelche Vorschriften zum Lagerort oder Transport. Rechtsprechung, die einer Anfechtung auf Grund ungeeigneten Lagerortes oder Transportes stattgegeben hat ist mir ebenfalls nicht bekannt.
Meines Erachtens kann die Wahlurne grundsätzlich auch auf dem Marktplatz abgestellt werden, oder in der Vorstandsetage, im Museum für Altertumsgeschichte, oder wo immer man es auch für sinnvoll hält. Einzig und alleine ist maßgeblich, dass die Urne bevor sie der gemeinsamen Obhut zweier WV-Mitglieder (resp. Wahlhelfer + WV-Mitglied) entlassen wird, sachgerecht versiegelt wird und bei erneuter Inobhutnahme die Unversehrtheit der Versiegelung überprüft wird. Falls die Wahlurne das Wochenende auf dem Marktplatz mit unversehrtem Siegel übersteht, besteht meines Erachtens kein Grund zur Anfechtung.
Zitat (Thunfisch):
"Wir haben gelernt das es als Arbeitszeit zählt für die Teilnehmer die an der Auszählung dran teil nehmen wollen."
Dazu gibt es zumindest unterschiedliche Standpunkte.
Das LAG Schleswig-Holstein hat 1989 dazu folgendes geurteilt:
"LAG Schleswig-Holstein, 26.07.1989 - 3 Sa 228/89
Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitszeit versäumt, weil er - auch als Kandidat bei der öffentlichen Stimmenauszählung nach der Betriebsratswahl als Zuschauer zugegen sein will, zählt dies nicht zur Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, so daß für diese Zeit - auch aus § 616 BGB - kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält eine abschließende Aufzählung entsprechender Tatbestände. Der Arbeitgeber, der hierauf vorher hinweist, behindert weder die Wahl des Betriebsrats noch die öffentliche Stimmenauszählung."
Fitting bezieht sich darauf in Rn 43 zu § 20 und sieht dies ebenfalls nicht als Wahlkosten.
Däubler hingegen sieht dieses für Wahlbewerber als Wahlkosten, weist aber sorgfältig darauf hin, dass das LAG S-H hier anderer Meinung ist.
Was Wahlbewerber angeht, hast Du also ein LAG-Urteil gegen Dich, eine Kommentarmeinung spricht für Dich, eine andere gegen Dich.
Zur Teilnahme von Arbeitnehmers die sich nicht beworben haben, habe ich keine Quelle gefunden, aber hier scheint auch Däubler der Meinung zu sein, dass dies keine Wahlkosten sind (sonst hätte er die Wahlbewerber nicht expliziz hineingeschrieben).